Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 17.05.1972 – 2 StR 592/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 592/71 BESCHLUSS #15 i

in der Strafsache gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Janos S ED aus

SED, geboren en gg '022 in CHEM unsern, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Egon LÜEEEED zu: MEEEEEED-WEB, geboren am EEE 1934 ir SCHEN Thüringen,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Kellner Adolf Emil S c EB aus um, geboren an 1935 in mm,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 stPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten SB» ICH und SCHE wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. November 1970 dahin geändert, daß die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Mitangeklagten EEEEB wegfällt.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nur, soweit ihnen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt worden ist. Diese Aberkennung ist nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens möglich (§ 31 Abs. 1 StGB). Diebstahl, auch schwerer Diebstahl ist seit dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes aber kein Verbrechen mehr

(88 242 - 24h, 1 StGB). Der Senat konnte insoweit das Urteil zugunsten der Beschwerdeführer unter Miter-

streckung auf den Angeklagten UEEEEEED ändern. Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer