Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 16.05.1972 – 1 StR 143/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ı_StR 4143/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Lorenz REED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEB1925 in vB Jucoslawien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
van
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat
| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 1. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe "im Augenblick des Zuschlagens nicht daran gedacht, daß die Waffe geladen sei" (UA S. 10), ersichtlich als eine nachträgliche Schutzbehauptung gewertet, weil er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, "er habe gewußt, daß sich im Revolver noch eine Patrone befand" (UA S. 13).
Im übrigen ist das Schwurgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit seinem Revolver nicht etwa nur auf den Zeugen Strobel einschlagen wollte oder eingeschlagen hat, sondern daß er ihm mit dem Revolver "aus geringer Entfernung in den Mund (schoß), wobei er nach den Umständen damit rechnete, daß dieser zu Tode kommen würde" (UA S. 7).
Hat der Angeklagte aber zu seiner Waffe gegriffen, um auf den Zeugen zu schießen, muß er davon ausgegangen sein, daß sie geladen war, weil sein Tun sonst sinnlos gewesen. wäre.
Das Schwurgericht hatte keine Veranlassung, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte vielleicht beim Herumhantieren mit dem Revolver versehentlich einen Schuß abgegeben hat. Es ist ohne Rechtsfehler dem Gutachten des Schußsachverständigen Kriminalamtsrat IC gefolgt, daß im Hinblick auf die Eigenart der Tatwaffe, deren Abzugsgewicht zwischen 1600 und 1700 Gramm lag, eine unbeabsichtigte Schußauslösung durch Stoß, Schlag oder Fall nur eintreten konnte, "wenn ein harter Schlag auf den Hahn geführt" wurde (UA S. 14 £.). Es ist unwahrscheinlich und von dem Angeklagten auch nicht behauptet worden, daß er mit solcher Wucht auf den Abzugshahn geschlagen hat, als er seine Pistole in die Hand nahn.
Da der Angeklagte höchstens einen Meter von dem Zeugen St entfernt stand, als er ihm in den Mund schoß, bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
II. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das gilt insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände i.S. des § 213 StGB.
$ hu StGB stellt die Strafmilderung bei einem versuchten Verbrechen in das Ermessen des Tatrichters. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier das Schwurgericht sein Ermessen mißbraucht hat, als es von einer Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen absah.
Dasselbe trifft für die Strafmilderung gemäß 88 51 Abs. 2, Au StGB zu. Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob der Tatrichter aus rechtsirrigen Erwägungen von der Möglichkeit, die Strafe zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHSt 7, 28, 29).
Die Revision war somit als unbegründet ; zu verwerfen.
Die Intscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer. Loesdau Woesner Zipfel Strickert