Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 25.04.1972 – 5 StR 160/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
are a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsachs gegen
den Druckar Horst Georg 5 —.
ohne festen Wohnsitz,
geboren ne NEE '933 ir CE, zur Zeit in anderer Sache in Strafäaft,
. wegen Betrugen 48;
‚der Urteilsgründs eine Einzelstrafse zu verhängen. Dieser Mazı
der in den Urteilen des ‚BohBERengesichte Tiergarten vom
BEHEINFIZETENT TEE FREE; er . te EM
. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und = zu 2. = auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25.April 1972 gemäß § 349 Abs.2 und | 4 StPO einstimmig beschlossen:
. 1. Auf die Revision des Angeklagten Sum wird das Urteii des Landgerichts in Berlin vom 14.Dezenber 1971 im Ausspruch Über dis
‚gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
:3. Die Sache wird zur Verhängung einer Einzelstrafe im Fall II 8 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkauner des Landgerichts zurlick- - verwiesen, die auch Über die Kosten des 'Rechtsuittels zu entscheiden hat.
1. Das Urteil muß im kusspruch über die Gesamtstrafs aufgehoben werden. -
a) Das Landgericht. hat es unterlassen, Zür den Fall im ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten. Ir Er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurlickverweisung der Such (BGHSt 4,345).
b) Außerdem sind die Voraussetzungen für die Binbeziahu
ae N m Zu Zn
7 agwil, 2.0ull und 26.ull 1971 ausgesprschenen Einzel-) sspafen nlaht ausreichend dargetan. Das Landgericht stellt dazu nur dis Tage der Trühsren Verurtseilungen und die Höne
dar In die Irtsilssprüche aufgenommenen (Gesamt-)strafen fast, nisoht aber die im Gesamtatrafurteil vom 7.April 1971 enthal-« tsnen Einzeistrafen. Es fehlen auch Feststellungen dartiber,
ob dis frühsren Urteils rechtskräftig und die darin erkannten &rpafan weder volistreckt noch erlassen sind (§ 75 Abs?
Satz 1 StGB).
0) Schließlich teilt das Landgericht nicht einmal die rec liche Bezeichnung der Taten mit, deren der Beschwerdeführer in dsn früheren Urteilen schuldig gesprochen ist. Dis fehlenden Angaben lassen sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Upteilsgründe oder aus den Vorstrafakten ergänzen. Zwar hat das Landgericht auf diese Akten verwiesen (va S.4). Solche Bezugnahmen sind Jedoch unzulässig. z
2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrün det, wie der Generslbundesanwalt in seiner Antragsschrift von »8,März 1972 ausgeführt hat.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Herrmann Schuster