Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 18.04.1972 – 1 StR 134/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N zu Sr
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 134/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Melker Walter 3 EEEED zus VEREEEEED, \anikreis IB, geboren am GEEEEEB 191° in ERBE Sachsen,
zur Zeit in Haft,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefihrers in der Sitzung vom 18. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
u StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. November 1971 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Der gesamte Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht den leugnenden Angeklagten nur wegen seines Bestreitens härter bestraft hat. In diese Richtung deutet die Darlegung, straferschwerend sei die völlig fehlende Schuldeinsicht des Angeklagten, der seine Taten bis zuletzt geleugnet, zumindest aber zu beschönigen versucht habe, ins Gewicht gefallen (UA S. 11). Eine Strafschärfung allein wegen des Leugnens ist unstatthaft (BGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; 1961, 85 Nr. 20). § 76 StGB schreibt die Bildung einer Gesamtstrafe zwingend vor. Daß die Strafkammer die Verurteilung vom 6. August 1971 nicht einbezogen hat, kann den Angeklagten entgegen ihrer Annahme benachteiligen.
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