Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 12.04.1972 – 2 StR 130/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 130/72 BESCHLUSS A124
in der Strafsache
gegen
den Pflasterer Johannes Fritz G DS aus DgD- GE, zeboren an EEE 1914
in CE (Thüringen),
wegen Diebstahls
Gl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von
2. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil weist in mehrfacher Hinsicht Mängel auf, die es dem Senat unmöglich machen, die Anwendung des sachlichen Strafrechts zu überprüfen.
1. Das Landgericht teilt zu der dem Urteil zugrundegelegten Tat zunächst nur mit, daß der Angeklagte sie begangen haben soll (S. 6 UA). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt es sodann aus, die Täterschaft des leugnenden Angeklagten sei auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Daktyloskopie erwiesen (S. 10 UA); die von dem Angeklagten hinterlassenen Fingerspuren seien "im Zusammenhang mit dem ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Aufbrechen des Kiosks" gesetzt worden (S. 11 UA). Diese Fassung der Urteilsgründe läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer den Hergang der Tat im einzelnen selbst festgestellt hat. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Strafkammer lediglich die Täterschaft des Angeklagten festgestellt und hinsichtlich des Tathergangs die Darstellung der Anklageschrift ungeprüft übernommen hat. Das wäre nicht zulässig.
>. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß die Strafkammer nicht festgestellt hat, zu welcher Zeit der Angeklagte die dem Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Februar 1957 zugrundeliegenden Taten begangen hat und wann er in jenem Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden ist (S. 4 UA). Diese Feststellungen sind von Bedeutung für die Prüfung der Rückfallverjährung im Sinne des § 17 Abs. 4 StGB.
3, Schließlich ergeben weder der Urteilsausspruch noch die Urteilsgründe etwas über die Höhe der in dem Verfahren 3 Ls 16/70 StA Darmstadt (Ss. 5 UA) erkannten Einzelstrafe, die das Landgericht in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Das hindert eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung.
Kirchhof Hürxthal Müller
Meyer Schauenburg