Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 11.04.1972 – 1 StR 646/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 646/71 URTEIL aly,
in der Strafsache
gegen
den Schneidermeister Miljenko J EB zus NO, zeborern ar 1930 in SEE, Kreis VE Susosiawien,
wegen versuchten Totschlags
[887
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr, Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ey u: ED als Verteidiger, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14, Mai 1971 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter festgestellt, der Angeklagte sei sich beim Abdrücken der Pistole darüber im klaren gewesen, daß ein gezielter Schuß auf den nur wenige Meter vor ihm stehenden GC» zu schweren, ja tödlichen Verletzungen führen könne, habe dies aber in seiner Wut in Kauf genommen (UA S. 9). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die gleiche Folgerung ım Falle PegE> gezogen hat; auf diesen hat der Angeklagte nach dem Urteil (UA S. 10) ebenfalls aus einer geringen Entfernung einen gezielten Schuß abgegeben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil eindeutig und im Ergebnis widerspruchsfrei, daß der Angeklagte jeweils auf den Körper der Verletzten angelegt hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Feststellung, auf welchen Körperteil der Angeklagte Jeweils gezielt hat. Wesentlich ist allein die Feststellung, der Angeklagte habe mit tödlichen Verletzungen gerechnet und diese gebilligt; darauf, ob er nun einen ganz bestimmten Körperteil treffen wollte, kommt es nicht an. Die Bemerkung im Urteil (UA S. 18): "Daß er bewußt auf nicht lebenswichtige Körperteile gezielt und geschossen habe, hat er selbst nicht behauptet", ist nur eine zusätzliche Erwägung des Tatrichters.
Falls nicht überhaupt nur eine ungenaue Ausdrucksweise vorliegt, bedeutet es jedenfalls keinen den Urteilsspruch gefährdenden Widerspruch, wenn im Urteil (UA S. 10) einmal festgestellt ist, der zweite Schuß habe Copa am iinken Unterarm getroffen, das Projektil habe zuerst die linke Speiche zerschlagen, sei dann abgeprailt und in die Weichteile bis zum Oberarmknochen vorgedrungen, während an anderer Stelle (S. 18) ausgeführt ist, Cu sei u.a. in den vor dem Körper erhobenen linken Oberarm getroffen
worden. In beiden Fällen ist die vom Tatrichter gezogene Folgerung, bei einer nur geringfügigen Abweichung der Schußrichtung hätten die Geschosse tödlich gewirkt, möglich.
2. Das Schwurgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen von Notwehr und Putativnotwehr verneint. Es hat ausdrücklich festgestellt, daß weder Gr roch den Angeklagten unmittelbar vor Abgabe der Schüsse angegriffen haben, sowie daß sich der Angeklagte an den beiden wegen der zugefügten Verletzungen rächen wollte (UA S. 8/9).
3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt,
Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist allein die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330).
So lag es hier. Der Angeklagte hatte vor, auf Cr
und FW zu schießen. Er gab zwei Schüsse hintereinander auf CE =>, worauf dieser schwer verletzt zusammenbrach. Sodann schoß er einmal auf FD, ser
an der Schulter getroffen nach wenigen Schritten zu Boden stürzte. Nach den Feststellungen (UA 3. 8-10, 19) rechnete er mit der Möglichkeit einer tödlichen Wirkung der Schüsse; er billigte diesen Erfolg. Er hatte damit nach seiner Vorstellung alles getan, was erforderlich war, um den einberechneten Erfolg herbeizuführen. Die Versuche waren demnach jeweils beendet. § 46 Nr. 1 StGB kommt deshalb nicht zum Zuge.
Der Angeklagte hat andererseits nichts getan, um eine etwaige tödliche Wirkung der Pistolenschüsse zu verhindern, sondern im Gegenteil noch auf den verletzt am Boden liegenden FW nit einem Stuni eingeschlagen. Eine Anwendung des § 46 Nr. 2 StCB scheidet daher aus.
4, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war daher zu verwerfen.
Loesdau Mösl Pikart Woesner Zipfel -
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