Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 06.04.1972 – 4 StR 118/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 118/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autohändler Ewald H up zus TED geboren am EEEED :931 in nu ,

wegen Hehlerei u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Iirteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und wegen Dieostahls nach dem Urteilsspruch zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, während die Freiheitsstrafe in den Urteilsgründen mit einem Jahr und drei Monaten angegeben ist. Dieser widerspruch ist unlösbar. Daß nach der Sitzungsniederschrift eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl.

- 3. ?

u.a. Rust 4b, S°65 BG, Urteil vom 2. Januar 1965

- ? 5tR 956/64). Der Gesamtstrafausspruch kann daher

nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer muß erneut

über ihn befinden.

Im übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt im Antrag vom 14. März 1972 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Knoblich