Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 06.04.1972 – 2 StR 612/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 612/74 URTEIL 4
in der Strafsache
gegen
den Kassenführer Alfred Kurt EB =.: DON, zeboren am GEN 1957 ir SCHEEEEEEEEED,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken
vom 29. April 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte verwaltete in der Zeit von Juni 1965 bis zu seiner Entlassung im Juli 1966 als Angestellter der VB iigemeine Rechtsschutz-Versicherungs AG deren Betriebskasse. Ihm oblag die Entgegennahme von Prämienbareinzahlungen der Versicherungsnehmer, die Auszahlung von Provisionen
an die Außendienstmitarbeiter und die Beratung der ihn aufsuchenden Versicherungsnehner. Nach den Feststellungen führte er in der genannten Zeit mindestens 9 944,39 DM, die an ihn als Prämienzahlungen für die Versicherung geleistet wurden, seinem eigenen Vermögen zu. Um dies zu verschleiern, beseitigte er Durchschläge der den Einzahlern ausgehändigten Quittungen; außerdem nahm er in den von anderen Angestellten geführten Prämienkarten der Versicherung, in denen die Einzahlungen vermerkt wurden, unrichtige Eintragungen vor. Die Strafkamner hat ihn deshalb wegen Untreue in Tateinheit nit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu 500,- DM Geldstrafe verurteilt.Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß der Angeklagte in den Prämienkarten unrichtige Eintragungen vorgenommen hat, auch auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Hübner. Die Verteidigung hat diesen Sachverständigen in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte die Befangenheit des Sachverständigen besorge, weil dieser am 4. November 1969 in den Räu- _ men der Staatsanwaltschaft an einer Besprechung teilgenonnen habe, bei der außer ihm der Staatsanwalt TAEENP,
: der Zeuge WED von der VIA und der Kriminalobermeister
ZU zuzegen gewesen seien. Der Sachverständige selbst habe sich, wie aus einem Aktenvermerk vom 18. März 1970
hervorgehe, aus Objektivitätsgründen veranlaßt gesehen,
von einer weiteren Begutachtung abzusehen.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, da weder die Teilnahme des Sachverständigen an der Besprechung vom 4. Novenber 1969 noch der Inhalt seines Vermerks vom 18. März 1970 die Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertige. Die von der Revision hiergegen erhobene Verfahrensrüge äringt nicht durch. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Formerfordernissen des § 44 Abs. 2 5. 2 StPO genügt; die Rüge ist jedenfalls nicht begründet, weil die Entscheidung der Strafkammer keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
Soweit die Verteidigung in der Revisionsbegründungsschrift die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen auch daraus herleitet, daß dieser Beamter des Landeskriminalamts und damit einer Behörde sei, die in erster Linie für die Aufdeckung von Straftaten und für die Überführung von Verdächtigen zuständig sei, macht sie einen neuen, der Strafkammer nicht vorgetragenen Ablehnungsgrund geltend, der schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil Ablehnungsgründe nicht in dieser Weise nachgeschoben werden können. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich nur auf die Ablehnungsgründe, die der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über sein Gesuch vorgebracht hatte (RGSt 74, 296, 297; vgl. BGHSt 21, 85, 88).
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
Die Strafkammer hat mit Recht den Angeklagten in Tateinheit nit Untreue und Urkundenunterdrückung auch wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er in den jeweiligen Prämienkarten unrichtige Eintragungen über Art und Zeitpunkt von Kundenzahlungen vornahm. Die Auffassung der Strafkammer, daß es sich bei den Prämienkarten un Urkunden handelt, ist zutreffend: Die Karten erbringen Beweis für die Prämienzahlungen von Kunden sowohl im Verhältnis zwischen Versicherung und Kunden (vgl. BGHSt 13, 382, 384) wie auch im internen Geschäftsverkehr der Versicherung (UA S. 30); der Aussteller der Karten, das heißt der jeweilige Buchhalter, ist nach den Urteilsfeststellungen aus der Aufgabenverteilung innerhalb der Versicherung in Verbindung mit seiner Handschrift ohne weiteres erkennbar (vgl. BGH GA 1963, 16, 17). Der Angeklagte verfälschte die Prämienkarten, indem er, ohne zum Kreis der hierzu Berechtigten zu gehören, in Verfolgung seiner unlauteren Ziele Eintragungen auf den Karten vornahnm, um den Eindruck zu erwecken, daß die Eintragungen von Berechtigten herrührten.
Auch die Feststellungen der Strafkamner zum Schuldumfang begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die auf S. 11 UA mitgeteilten Durchschnittsberechnungen aus zahlreichen der Höhe nach feststehenden Einzahlungen in der Zeit vor dem Beginn der Straftaten des Angeklagten einerseits (Durchschnitt 48,80 DM) und den exakt festgestellten Beträgen aus 66 vom Angeklagten veruntreuten Einzahlungen andererseits (Durchschnitt 47,49 DM) rechtfertigen die Annahme eines Prämiendurchschnitts von 30,- DM für die der Höhe nach nicht festgestellten weiteren 227 Einzelfälle. Benachteiligungen, die in der Durchschnittsberechnung allenfalls
noch liegen könnten, sind durch den Abzug des sehr hohen Sicherheitsbetrags von mehr als 17,- DM je Einzahlung ausgeschlossen.
Bundesrichter Dr.Willns ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
Kirchhof Kirchhof Müller Meyer Schauenburg