Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 28.03.1972 – 2 StR 703/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 703/71 BESCHLUSS DER

in der Strafsache

gegen

den Malergesellen Peter DB zus HE dort geboren am EEE 1922,

wegen Blutschande u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

29. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugin Christa EEE auch ("nicht zuletzt") auf den Befundbericht der Kreisobermedizinalrätin Dr. MW, aus dem sich ergebe, "gaß Christa BEER näufigen und länger zurückliegenden Geschlechtsverkehr gehabt" habe (UA S. 4, 5). Die Kammer beschränkt sich ohne eigene Stellungnahme auf die Mitteilung dieses einen Satzes, der nur eine Schlußfolgerung enthält und weder die Befundtatsachen noch die Überlegungen erkennen läßt, die die Ärztin zu ihrer Schlußfolgerung bewogen haben. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die im Urteil wiedergegebene Schlußfolgerung auf einer

rechtlich einwandfreien Grundlage beruht (vgl. BGHSt 12, 311, 314). Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Kirchhof Müller Bundesrichter Baumgarten ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kirchhof

Meyer Schauenburg