Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 21.03.1972 – 1 StR 39/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 39/72 URTEIL a. >.

in der Strafsache

gegen.

den Busfahrer Rudolf HD zus SEEEB geboren am GE 1919 ir SCHE

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 21. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | |

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 15. September 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Der Beschwerdeführer hatte hilfsweise ein Sachverständigengutachten darüber beantragt, daß ein Mann bei einen Blutalkoholspiegel von 2,5 %o keine geschlechtlichen Regungen mehr habe. Die Jugendkammer hat sich eigene Sachkunde zugeschrieben und die Beweisbehauptung verneint; ihr sei aus vielen anderen Quellen bekannt, daß gerade unter so starkem Alkoholeinfluß wie hier die geschlechtliche Erregung vorhanden sei (UA S. 12, 13).

Die Revision vermißt eine Erörterung darüber, ob gerade der Angeklagte zu geschlechtlicher Erregung fähig gewesen sei. Indessen bezog sich der Beweisamtrag nur allgemein auf die sexuelle Erregbarkeit unter Alkoholeinfluß; die Ablehnungsbegründung erschöpfte deshalb den Antrag. Gegen die Begründung selbst lassen sich rechtliche Bedenken ebensowenig erheben wie gegen die Annahme eigener Sachkunde. Das Landgericht konnte sich insoweit noch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kubisch stützen, das die stimulierende Wirkung des Alkohols auf sexuellem Gebiet hervorhebt (UA S. 11). Da die Handlungen des Angeklagten äußerlich eindeutig geschlechtäbezogen waren, gebot auch die Aufklärungspflicht keine Prüfung von Amts wegen, ob etwa beim Angeklagten die wollüstige Absicht gefehlt habe.

2. Was die Revision zur Sachbeschwerde vorträgt, richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichter®:

die jedoch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt. Dasselbe gilt für die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte hat auch den inneren Tatbestand des § 330 a StGB verwirklicht. Hierzu genügte es, daß er sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte (UA S. 13). Daß er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könne, brauchte er nicht zu wissen (BGHSt 1, 124; 16, 124). Die hiervon abweichende Meinung des 5. Strafsenats (vgl. BGHSt 10, 247) führt hier zu demselben Ergebnis; auch der 5. Strafsenat hält besondere Urteilsfeststellungen über die Voraussehbarkeit von Ausschreitungen in der Regel für entbehrlich (S. 251 aa0). Einer der dort geschilderten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Daß es sich um eine einmalige Entgleisung handelte (UA S. 14) ändert hieran nichts. |

Da auch die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, mußte die Revision verworfen werden.

Pfeiffer Loesdau Pikart ‚Woesner Zipfel