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BGH Urteil vom 17.03.1972 – 4 StR 411/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_411/72 URTEIL FA. 82

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Hans Peter L GE zus vo, dort geboren am GEB 19.6,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit den Richtern Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 3, Oktober 1972,an der ferner teilgenommen haben: Oberstaatsanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltc il =1: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom 17. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grtinde:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Der angetrunkene Angeklagte (2 %0o) traf am 25. September 1970 gegen 23.15 Uhr in dem hinreichend ausgeleuchteten Eingang des Hauses DEE Straße EB in va den ihm gut bekannten, ein Jahr älteren und ihm körperlich überlegenen

Horst BEP, der ebenfalls angetrunken (2 %0) war. Dieser verneinte lachend die an ihn gerichtete Frage, ob er wisse, wo die Frau des Angeklagten sei. Das Schwurgericht nimmt

an, daß BEP, der in alkoholisiertem Zustand leicht reizbar ist - was auch dem Angeklagten aus früheren Vorfällen bekannt war - in diesem Augenblick Lust bekam, den Angeklagten zu verprügeln. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: " Er (BEE) mochte jedoch nicht den ersten Schlag tun und lieber den Angeklagten zu einer Schlägerei provoziererl. BB z0g seine Jacke aus, ließ sie zu Boden gleiten, ergriff den Angeklagten bei der Brust und trat ihn gegen den linken Außenknöchel. Vom Hemd des Angeklagten sprangen einige Knöpfe ab. Der Angeklagte wollte nicht mit dem körperlich stärkeren BeEEiBraufen. Da er ohnehin ärgerlich über den Verlauf des Abends war, wurde er jedoch nach der Zudringlichkeit DEE von Wut übermannt und versetzte diesem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. BilBtaumelte zurück und stürzte zu Boden. Der Angeklagte hätte jetzt die Gelegenheit gehabt, den Kampfplatz zu verlassen und zu versuchen, in seine Wohnung zu gelangen oder sich jedenfalls zu entfernen, um eine weitere Schlägerei zu vermeiden. Er fühlte sich zwar BEE körperlich unterlegen, wußte jedoch für den Notfall das Messer in seiner Tasche und mochte daher nicht weichen. Budde stand wieder auf, war seinerseits durch die Niederlage aber äußerst gereizt und rief dem Angeklagten zu: "Jetzt mache ich Dich fertig!". Der Angeklagte griff in die rückwärtige rechte Hosentasche, zog das Messer heraus, löste die Arretierung - falls er das Messer arretiert

in der Tasche trug, was nicht genau festgestellt werden konnte,

aber wahrscheinlich ist - drückte auf den Knopf, so daß die Klinge heraussprang, streckte das Messer dem angreifenden BEE entgegen und rief: "Horst, hör auf! Ich habe ein Messer!"

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Dabei hoffte er auf die abschreckende Wirkung dieser Drohung, war jedoch entschlossen, notfalls das Messer gegen den Angreifer zu gebrauchen. BED beachtete die Warnung nicht; der Angeklagte hielt das Messer in der vorgestreckten rechten Hand. BEE stürzte sich auf den Angeklagten. Wie nun der Angeklagte das Messer genau gegen den entgegenkommenden Körper des Horst DB führte, ist ungeklärt. Fest steht, daß er das Messer festhielt, als die Spitze BEE Brust berührte und der Bewegung, die von dem entgegenkommenden BEE ausging, bewußt durch eine Gegenbewegung begegnete, so daß die Hand mit dem Messer nicht zurückgedrückt wurde, sondern das Messer im Zusammenwirken von Bewegung und Gegenbewegung Horst BEW in die Brust drang (ua 11/12). Horst EB verstarb noch an der Unfallstelle an einer Herzbeuteltamponade.

>, Nach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt. Buddes erste Zudringlichkeit einschließlich des Tritts an den Außenknöchel sei ein handgreifliches Angebot zu raufen, nicht aber der Beginn der von BEEEB gewollten Rauferei selbst gewesen. Der Angeklagte sei sowohl objektiv als auch subjektiv über das erforderliche Maß hinausgegangen, als er Budde in dieser Situation aus aufgestauter Wut einen heftigen Faustschlag versetzt habe. Erforderlich gewesen wäre zur Verteidigung gegen die Zudringlichkeit des guten alten Bekannten, mit dem sich der Angeklagte zuvor immer gut verstanden habe, eine gelassene Lösung des Griffs an die Brust, verbunden mit der entschiedenen Erkläruhg, der Angeklagte wolle keine Feindschaft mit Budde und wolle sich nicht mit diesem schlagen. Durch den unangebrachten Faustschlag habe der Angeklagte vorhersehbar den sich seiner körperlichen

Überlegenheit bewußten und in solchen Situationen leicht reizbaren BEE zu einem massiveren Angriff herausgefordert, ohne daß der Angeklagte allerdings diese Situation beabsichtigt habe (UA 19). Der Angriff des Angeklagten sei zwar mit seinem Faustschlag beendet gewesen und der nunmehr angreifende Budde habe nicht in gerechtfertigter Notwehr gehandelt. Jedoch habe der Angeklagte diesen massiven Angriff durch seine schuldhafte rechtswidrige Fehlhandlung vorhersehbar verursacht. Deshalb hätte er seine Verteidigung auf die schwächste Gegenwehr beschränken müssen (UA 20). Bei seiner körperlichen Unterlegenheit hätte er, nachdem er mit dem ersten Faustschlag Erfolg gehabt habe, eine Verteidigung ohne Messer versuchen müssen. Gebrauchte er aber das Messer, so hätte er es spätestens, als BEEEB auf ihn lossprang, fallen lassen oder vor dem herandrängenden BED zurückziehen und gegebenenfalls erneut warnen müssen. Jedenfalls hätte er eine Verletzung des Oberkörpers des PB vermeiden und versuchen müssen, diesen durch einen Stich in den Arm oder das Bein kampfunfähig zu machen. Da der Angeklagte durchaus überlegt gehandelt habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB nicht vor.

3, Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen, begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte "durch eine schuldhaft rechtswidrige Fehlhandlung den letzten Angriff BEE vorhersehbar verursacht habe" und deshalb gehalten gewesen sei, sich nur in maßvollen Grenzen zu verteidigen (UA 20). Diese Fehlhandlung begründet das Schwurgericht damit, daß das erste Vorgehen BEE lediglich eine bloße Zudringlichkeit, nämlich nein handgreifliches

Angebot zu raufen, nicht aber der Beginn der von DEE gewollen Rauferei selbst" gewesen sei (UA 19).

Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang nicht erkennen, ob das Schwurgericht bedacht hat, daß die innere Einstellung BEP in seinem tatsächlichen Vorgehen keinen

we,

Ausdruck gefunden hat und deshalb für den einfach strukturierten und minderbegabten (UA 4) und zudem erheblich angetrunkenen

und gereizten Angeklagten auch nicht erkennbar gewesen ist. Auf Grund der Außeren Umstände, nach denen sich allein die Notwendigkeit einer Verteidigung nach § 53 StGB richtet, könnte hier ein von DEEED grundlos begonnener rechtswidriger Angriff anzunehmen sein. Dieser hatte sich die Jacke ausgezogen, den Angeklagten an den Außenknöchel getreten und So fest gepackt, daß einige Knöpfe von dessen Hemd absprangen. Ein solches Verhalten kann nicht ohne weiteres als bloße Zudringlichkeit, wie etwa der Schlag auf die Schulter oder der Rempler an die Seite, aufgefaßt werden.

Der Angeklagte brauchte einen solchen rechtswidrigen Angriff nicht zu dulden, sondern durfte sich hiergegen zur Wehr setzen. Der Angegriffene ist auch in der Regel nicht gehalten, sich auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen. Der Angeklagte wußte, daß der ihm körperlich überlegene BEE in angetrunkenen Zustand leicht reizbar war und zu Ausfälligkeiten neigte. Man wird deshalb darin, daß der Angeklagte versucht hat, statt begütigend auf den ihn angreifenden eo 5] einzuwirken, diesen durch einen heftigen Faustschlag kampfunfähig zu machen, kaum eine Notwehrüberschreitung erblicken können. Daß bei der gewählten Art der Gegenwehr - Faustschlag ins Gesicht - neben dem Verteidigungswillen auch Ärger und Wut eine Rolle gespielt haben, ist rechtlich unerheblich, weil der Verteidigungswille dabei ersichtlich nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (LK 9. Aufl. 8 53 Ran 16).

b) Aber selbst dann, wenn für die erste Phase des Tatgeschehens ein Irrtum des Angeklagten über die Notwehrlage und eine Notwehrüiberschreitung anzunehmen sein sollten, muß geprüft werden, ob sich der Angeklagte über die Nachhaltigkeit und Stärke des von BP eingeleiteten weiteren Angriffs geirrt hat und ob er überhaupt sowie auf welche Art und in welchem Maß die Notwendigkeit der dagegen gebotenen Abwehr falsch beurteilt hat (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885).

Zunächst ist zu bemerken: Wenn der Angeklagte nach dem erfolgreichen Faustschlag nicht den Versuch unternahm zu fliehen, kann ihm dies nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Daß anders zu handeln dem Angegriffenen zugemutet werden kann, bestimmt nämlich nicht über die Einschränkung des Notwehrrechts (vgl. LK 9. Aufl. §§ 53 StGB Rdn 29 a.E.). Glaubte der Angeklagte, den Angreifer durch die Drohung: "Horst hör auf! Ich habe ein Messer" sicherer vor einem weiteren Angriff abhalten zu können, so brauchte er nicht einen (zweifelhaften) Fluchtversuch zu unternehmen. Der Angeklagte konnte nach den bisherigen Feststellungen davon ausgehen, daß BEE seine Drohung ernst nehmen würde, denn diesem war das Messer bekannt, und er wußte auch, daß es der Angeklagte bei sich führte (UA 7, 9, 16). Dieser brauchte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß seine zunächst in einer gefährlichen Drohung bestehende und somit angemessene Verteidigung erfolglos bleiben würde.

Ob der Angeklagte dann berechtigt war, gegenüber dem von den Worten: "Jetzt mache ich Dich fertig!" begleiteten Angriff BEE das Messer als Waffe einzusetzen, bestimmt sich nach dem Grundsatz, daß ein rechtswidrig Angegriffener dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen kann, das

eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten 1äßt. Er ist grundsätzlich nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356).

Als der körperlich dem BB unterlegene Angeklagte nach der erfolglosen Drohung mit dem Messer dieses in der geschehenen Weise als Waffe gegen BMW einsetzte, statt ihn durch einen "Stich in einen Arm oder in ein Bein" kampfunfähig zu machen (UA 19), könnte er in der Eile des Augenblicks "in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen" sein (§ 53 Abs. 3 StGB). Wenn allerdings - wofür die bisherigen Feststellungen sprechen - dieser Schuldausschließungsgrund nicht angenommen werden kann, muß weiter geprüft werden, ob der Angeklagte nicht aus Fahrlässigkeit das Maß der gebotenen Abwehr überschritten und sich folglich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge kommt nur in Betracht, wenn bei Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte festgestellt werden kann, daß der Angeklagte nicht aus Fahrlässigkeit, sondern vorsätzlich das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten hat.

Börtzler Spiegel Hürxthal

Salger Schauenburg