Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 14.03.1972 – 1 StR 276/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 276/71 URTEIL
14,3,
in der Strafsache
. gegen
den Revierforstwart Johann ı ED zu: -m-WERE. 1Xr=. 1, geboren an 1955 in
EEE ar ier 7, ıxre. Ton.
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Frhr. von ED au: VE
als Verteidiger,
Justizangestellter EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
1.
2.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Anastasia Ne gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom
24. November 1970 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten IMEMEEM fallen der Staatskasse zur last.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe: \
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ICE (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet) und den Mitangeklagten Sc des gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tateinheit mit zwei " Fällen des gemeinschaftlich begangenen versuchten | Totschlags beschuldigt. Das Schwurgericht hat SCH ED wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat; den Angeklagten I hat es freigesprochen.
Gegen die Freisprechung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Anastasia NER - der Mutter des getöteten Kindes - mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der zur Tatzeit Forstwart war, in Ausführung des ihm von seinem vorgesetzten Oberforstmeister erteilten Auftrages den Pkw des Nebenklägers Hans-Jörg Nun angehalten; im Wagen saßen außer Hans-Jörg N dessen Ehsfrau Anastasia Npund auf deren Schoß des gemeinsame Kind, die acht Monate alte Anastasia NO. Bevor der Angeklagte den Pkw NED herankommen sah, hatte er sein Schrotgewehr an der Brückenmauer abgestellt, um seinen Dienstausweis unbehindert berausnehmen zu können. Als NEE, dem gegenüber sich der Angeklagte durch das geöffnete Wagenfenster als
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Forstbeamter ausgewiesen hatte, das Fenster hochkurbelte und mit dem Wagen rückwärts fuhr, gab der Angeklagte aus seiner Pistole zwei Warnschüsse in die Luft ab. Er rief seinem Freund Sc, der sich inzwischen vom Forsthaus her wieder der Brücke genähert hatte, zu: "Hansl paß auf". Dieser ergriff darauf das am Brückengeländer lehnende Schrotgewehr des Angeklagten und gab zwei Schüsse ab. Zumindest beim zweiten Schuß, durch den die Eheleute We schwer verletzt und das Kind getötet wurden, hielt SC die Flinte einfach auf den Pkw. Der Angeklagte schoß aus seiner Pistole noch zweimal gezielt auf die Reifen, beschädigte dadurch den \ Wagen, traf aber damit keine Personen.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er irrig an einen von"den INsassen des Kraftwagens ausgehenden gegemwärtigen Angriff glaubte, und hat daher vorsätzliches Handeln ausgeschlossen (UA S. 89; vgl. BGHSt 3, 194). Es hat ferner nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte seinen Freund SCHEEEEED- der im Revier keinerlei amtliche Befugnisse hatte, sondern ihn nur aus Gefälligkeit begleitete - mit dem ihm ursprünglich zur last gelegten Zuruf "Schiaß doch nei" zum Schießen aufgefordert habe, sondern hat nur den Warnruf festgestellt.
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In der rechtlich entscheidenden Frage, ob der :- Angeklagte fahrlässig zu dem von Scan herbei - geführten Erfolg beigetragen hat, kommt der Tatrichter zum Ergebnis, der Angeklagte habe, als er sein Schrotgewehr an der Brückenmauer ablegte, nicht vorbersehen können, daß ScHiED die Waffe ergreifen und damit einen Menschen töten und zwei Menschen erheblich verletzen werde. Denn der Geschehensablauf sei durch zwei Zwischenglieder entgegen der Tebenserfahrung unterbrochen worden: einmal durch das Zurückfahren des Pkw und zum anderen durch "das Schießen SC mit der auf der Brüstung abgelegtem Doppelflinte" (UA S: 92/93).
II. Diese Darlegungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Angeklagte mit der Abgabe der "Warnschüsse", die das verhängnisvolle Geschehen ausgelöst haben, pflichtwidrig gehandelt hat. Diese Schüsse waren zwar nicht gerechtfertigt durch die Vorschriften des bayer. Polizeiaufgabengesetzes (PAG) idF der Bekanntmachung vom 3. April 1963 (GVBl 95), die auf den Angeklagten anwenäübar waren, sei es, daß er zur Tatzeit in Ausübung des Forstschutzes (Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 des bayer. Forststrafgesetzes vom 9. Juli 1965 - GVBl 117 - i.V.m. § 1 Abschn. VIII Nr. 1 der bayer. Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 1960 - GVBl 237 - in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 15. Februar 1966
eines Dritten nicht eingetreten wäre (RGSt 56, 350; BGHSt 3, 64; BGH GA 1960, 111; BGH, Urteile vom
6. Juni 1967 - 1 StR 131/67 - bei Martin DAR 1968, 118 - und vom 19. Mai 1970 - 1 StR 604/69).
Ein solches fernliegendes Dazwischentreten eines Dritten kann zwar - entgegen der Auffassung des Tatrichters - nicht schon darin erblickt werden, daß Hans-Jörg NEE mit seinem Wagen rückwärts fuhr, nachdem sich der Angeklagte ihm gegenüber sowohl durch Vorgeigen des Dienstausweises und der Dienstplakette als auch durch entsprechenden mündlichen Hinweis als Forstbeamter ausgewiesen und ihn zum Anhalten aufgefordert hatte; denn die den engeren Geschehensablauf auslösenden Waraschüsse hat der Angeklagte erst danach abgegeben. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe nicht voraussehen können, sein Freund SCREEN weräe auf die bloßen Warnschüsse hin mit der Schrotflinte gezielt auf den Kraftwagen schießen.
a) Trotz einer erdenklich sorgfältigen Beweisaufnahme konnte der Tatrichter nicht eindeutig klären,
ob Sci wußte, daß der Angeklagte außer dem Schrotgewehr noch eime Pistole mitführte, und ob Schönsmaul fermer von seinem Standort aus am Mündungsfeuer der Pistole sehen konnte, daß die beiden Pistolenschüsse nicht aus dem Kraftwagen abgegeben wurden, sondern vom Angeklagten stammten; er ist daher
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bei der rechtlichen Würdigung der Tat von Sc BB von der für diesen jeweils günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Das darf aber nicht zu Jasten des Angeklagten gehen; vielmehr muß bei der Würdigung seines Tatbeitrags jeder Zweifel zu seinen Gunsten wirken. Da für die Beurteilung der Voraussehbarkeit des Erfolgs seine persönliche Erkenntnismöglichkeit zur Tatzeit maßgebend ist (vgl. RGSt 58, 27, 30), muß er demnach so behandelt werden, als ob er davon ausgehen konnte, daß SCHE sowohl von der mitgeführten Pistole wußte als auch nach dem Mündungsfeuer erkennen konnte, daß der Angeklagte nicht beschossen wurde, sondern selbst schoß.
b) Dann aber kann der Senat die Annahme des Schwurgerichts nicht beanstanden, das weitere Geschehen sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Dieser kannte SCEEEEEEED seit 1angen, war mit ihm befreundet und wußte daher auch, daß SHE ebenfalls Forstschutzbeauftragter war; er war auch verschiedentlich mit Sc auf die Jagi gegangen (UA S. 11). Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß Ss AED, der die Wirkung von Jagdwaffen und insbesondere von Schrotschüssen genau kannte, ohne weitere Aufforderung auf den bloßen Zuruf "paß auf" mit dem Schrotgewehr auf kurze Entfermung einen gezielten Schuß in den Kraftwagen abgeben werde, der
zum Tod oder zur Verletzung der Insassen führen mußte.
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III. Das Schwurgericht hat die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen in einer achttägigen Hauptverhandlung ungemein sorgfältig getroffen; es hat dabei einen Augenschein eingenommen und den Tathergang an Ort und Stelle rekonstruiert; es hat ferner alle in Betracht kommenden Zeugen vernommen und Sachverständige herangezogen. Weitere Feststellungen sind nach Sachlage nicht denkbar, insbesondere nicht zu den als zweifelhaft hervorgehobenen Tatumständen.
Unter diesen Umständen kann der Senat abschließend entscheiden und den Freispruch - wenn auch mit anderer Begründung - bestätigen. Die Revisionen sind nach allem als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Strickert