Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 06.06.1967 – 1 StR 131/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3_StR_131/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Assistenzarzt Dr. med. Wolfgang Tr ÜED

aus HB schoren an 932 in Tu I Ccsh);

wegen fahrlässiger Tötung.

Der

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GE =: ED

als Verteidiger,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird 'das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. September 1966 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem ein frühe-

res Urteil aufgehoben worden war, wiederum der fahrlässigen

Tötung schuldig gesprochen und ihn anstelle einer an sich

verwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Mit seiner Revision keanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nit der

Sachrüge krfolg.

Der Tod der Patientin AB ist nach den Feststellungen dadurch eingetreten, daß bei der infolge der Operation notwendig gewordenen Blutübertragung eine Verwechslung stattgefunden hat, so daß sie die für eine andere Patientin bereitgestellte Blutkonserve erhielt.

Die Revision bemängelt schon, "daß die Strafkamner hinsichtlich des Geschehensablaufs keine eindeutigen Feststellungen getroffen habe. In der Tat hat das Landgericht mehrere Möglichkeiten offen gelassen: Es hält nach wie vor für möglich, daß der Angeklagte selbst die - falsche - Blutkonserve angeschlossen hat, wenn es auch insoweit keinen hinreichenden Beveis für erbracht sieht. Nach den Urteilsausführungen kann es aber auch sein, daß eine andere tei der Operation anwesende Person ohne Anordnung des Angeklagten eigennmächtig oder infolge eines Irrtums den Anschluß vorgenomnen hat. Entgegen der Meinung der Revision würde dies für sich allein die Verurteilung des Angeklagten noch nicht ausschließen. Denn die Glieder einer Ursachenkette lassen sich häufig nicht eindeutig feststellen. Eine Verurteilung ist freilich ausgeschlossen, wenn auch nur bei Zugrundelegung einer der offen gebliebenen Möglichkeiten des Geschehensverlaufs entweder der Ursachenzusammenhang oder dic Schuld des Angeklagten nicht mehr gegeben ist. Wird dem Angeklagten fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, so darf diescs bei keinen der mehreren Geschehensabläufe fehlen. Hinsichtlich sämtlicher dieser Geschehenssbläufe muß ihn also auch der Vorwurf gemacht werden können, daß er sie

nicht vorausgesehen hat, obwohl er sie hätte voraussehen müssen. Andernfalls würde er möglicherweise für den Tod eines Menschen verantvortlich gemacht werden, obwohl er ihn nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Die Rechtsprechung hält es zwar im allgemeinen nur für erforderlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen müssen, ohne daß es auf die möglichc Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt /RGSt 35, 1315 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77).

Das gilt aber nicht ausnahmslos. Liegt der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung, daß der Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht, so entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das gilt insbesondere dann, wenn der rechtswidrige Erfolg ohne das hinzukommende Verhalten eines Dritten nicht eingetreten wäre .RGSt 56, 343, 350; BGHSt 3, 62; 2, 75, 78;

BGH GA 1960,??1). Das war hier der Fall, soweit das Landgericht annimmt, die Blutkonserve könne durch eigenmächtiges Handeln eines Dritten angeschlossen worden sein.

Soveit die Möglichkeit offen bleibt, daß der Angeklagte selbst die Blutkonserve angeschlossen hat, äußert sich die Strafkanner zwar nicht näher darüber, inwiefern in diesem Fall den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlüssigkeit treffen würde. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich gdoch, daß sie besonders in diesem Fall ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten für gegeben erachten würde. Denn das Urteil geht davon aus, was ja mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang steht, daß dieser im Falle AED keine Kontrolle der Blutkonserve vorgenommen hat.

Dies wäre ihm jedenfalls dann zum Vorwurf zu machen, wenn er selbst die DBlutkonserve angeschlossen hätte. Das Landgericht ist hierauf nicht weiter eingegangen, weil es diesen Geschehensablauf nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" außer Betracht gelassen hat.

Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer auf jeden Fall darin, daß er die Blutkonserve nicht sofort, als sie in den Operationssaal gebracht und von der Narkoseschwester an den Infusionsständer gehängt wurde, auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Sie hält es für erforderlich, daß der Arzt, diem bei einer Operation die etwa notwendig werdende Blutübertragung obliegt, Schon dann eine Überprüfung des zur Übertragung bereitgestellten Blutes vornimmt, wenn dieses zum Zwecke der Transfusion in die unnittelbare Nähe des Patienten gelangt. Hiergegen ist rechtlich - insbesondere aus der Rückschau auf den vorliegenden Fall - nichts einzuwenden. Denn diese frühzeitige Überprüfung erhöht jedenfulls die Sicherheit für den Patienten, daß das richtige Blut bei ihm übertragen wird und es ist eine allgemeine Pflicht des Arztes, etwa drohenden Gefahren für den Kranken von vornherein zu begegnen. Ob daneben unmittelbar vor dem Anschluß der Blutkonserve nochmals eine Überprüfung stastzufinden hat, kann hier dahinstehen.

Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß der Angeklagte, hätte er jene rechtzeitige Überprüfung vorgenommen, die Verwechslung der Blutkonserve alsbald bemerkt und den Anschluß der falschen Blutkonserve verhindert hätte, so daß der Tod der Patientin Anhalt nicht eingetreten wäre. Auch insoweit gibt das angefochtene Urteil zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Überprüfung kann _ dem Angeklagten aber nur dann als Fahrlässigkeit vorgevorfen werden, wenn er den tödlichen Erfolg dieser Unterlassung hätte vorausschen können. Die Strafkammer hat diese Frage bejaht. Eine hinreichende Begründung hierfür vermag sie jedoch nicht zu geben. Die formelhaften Wendungen, der Angeklagte hätte "nach seiner Ausbildung, seinen Kenntnissen und scinen Fähigkeiten bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen", daß er die Identitätskontrolle spätestens zu dem Zeitpunkt hätte vornehmen müssen, in den die Blutkonserve anschlußbereit war, reichen hierfür ebensowenig aus wie die Bemerkung, er hätte damit rechnen müssen, daß die Konserve versehentlich infolge eines Irrtums oder Mißverständnisses oder durch eigenmächtiges Eingreifen eines andern ohne sein Wissen und seine Mitwirkung angeschlossen werde. Das Landgericht geht hierbei auf die besondere Sachlage und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ein. Hierauf kommt es aber für die Frage der Fahr-

lässigkeit gerade an.

Der Angeklagte war erst einige Monate als Narkosearzt tätig gewesen, dem als solchen auch die Durchführung der Bluttransfusionen oblag. Für diese war in der Klinik . von den Klinikleitern ein Sicherheitssysten entwickelt worden. Eine Anordnung darüber, wann der Narkosearzt eine Jäentitätskontrolle vorzunshmen habe, war darin nicht getroffen. Der Angeklagte hat daher diese Kontrolle stets unmittelbar vor dem Beginn der Blutübertragung vorgenonmen, ohne daß dies je beanstandet worden wäre oder zu Unzuträglichkeiten geführt hätte. Der Angeklagte ha% ferner angegeben, es sei ihm in seiner Praxis noch nie vorgekommen, daß ein Unberechtigter - etwa eine Schwester oder ein Zuschauer - die Blutkonserve eigenmächtig oder aus Irrtun

angeschlossen hate. Ein solcher Fall sei auch in der nediz»inischen Literatur nicht bekannt. Dieser Einlassung entgegenstehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen, so daß sie zu Gunsten des Angeklagten als richtig unterstellt werden muß. Damit widerspricht aber die Annahme, daß ein Unbefugter die Blutkonserve eigenmächtig anschließen werde, aller damaligen Erfahrung. Wäre es anders gewesen, dann hätte man fordern müssen, daß die Klinikleiter in ihren allgemeinen Anordnungen auch gegen eine solche Möglichkeit Vorkehrungen getroffen hätten. Aus der Rückschau auf den vorliegenden Fall mag man nun freilich auch solche für erforderlich‘: halten. Bei Beurteilung der Trage der Voraussehbarkeit müssen aber alle erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse ausscheiden (BGH VRS 5, 368). Von dem Angeklagten zumal, der als junger Assistenzarzt

sich erst in eine neue Aufgabe einarbeiten mußte, war nicht zu verlangen, daß er den Tod einer Patientin als Folge eines Geschehensablaufs voraussehen mußte, der völlig außerhalb der damaligen Erfahrung lag. Schließlich handelte es sich beiden Anwesenden nicht um beliebige Laien, sondern um Nadlizinalpersonen, von denen man mangels gegenteiliger Erfahrung annehmen durfte, daß sie sich im Rahmen ihrer Aufgabe oder Rolle hielten und nicht eigenmächtig in das besondere Aufgabengebiet eines anderen eingriffen.

Dem Angeklagten ist hiernach Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Fahrlässigkeit des Angeklagten begründen würden, ist der Angeklagte freizusprechen.

Die Voraussetzungen für eine Auslagen-Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten nach § 487 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO sind nicht gegeben.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anvalts-

Hübner Seibert Fischer

Mai Pikart