Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 08.03.1972 – 2 StR 66/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 66/72 BESCHLUSS N

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred Gustav WORD aus nGEREEED-BEE, geboren am GEM 1921 in NG:

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. März 1972 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/ Pfalz vom 30. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.

Gründe?!

Das Landgericht in Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen worden. Dieses hat gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wiederum Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nur in einem wesentlich geringeren Umfang, als das Landgericht ausgeführt hat, die Annahme eines Vermögensschadens und

damit eines vollendeten Betrugs. In den meisten der erfaßten Einzelfälle hat der Angeklagte seine Vertragspartner - zumindest hinsichtlich eines Teils der Beträge - erst getäuscht und sie hierdurch zu einer Verfügung (Entgegennahme von Schecks statt Bargeld) veranlaßt, nachdem von ihnen bereits vorher Leistungen erbracht worden waren. Bei einer solchen Sachlage hätten diese Verfügungen nur dann zu einem Vermögensschaden der Getäuschten geführt, wenn der Angeklagte zur Zeit der Verfügungen in höherem Maße zahlungsfähig gewesen wäre als später (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Hierzu hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das gilt auch im Einzelfall a)

(Bl. 9 UA); denn die betreffenden Feststellungen geben keine Auskunft über die privaten Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der für die Geschäftsschulden auch persönlich haftete. Davon abgesehen würden die bisherigen Feststellungen in diesem Einzelfall gegen einen vollendeten Betrug sprechen.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Kirchhof Baumgarten

Meise Schauenburg

Meyer