Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 02.03.1972 – 4 StR 63/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 63/72 BESCHLUSS
I
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinisten Josef H GEB zus DEE, zevoren zn EEE 1941 in Er 7
Kreis Bew, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom
22. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe§
nn —
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Rauschtat - richtig: wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt.
Seine Revision hat mit der Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, daß die Schwangerschaft von Paula HB möglicherweise nicht aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Karfreitag 1971 herrührt, weil das Entstehen einer Schwangerschaft zwei Tage vor der bei Paula für Ostern 1971 erwarteten Periode
medizinisch unwahrscheinlich sei, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen werden könne (UA 6). Hieraus könnten sich aber erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ergeben, die offenbar bekundet hatte, in der fraglichen Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Falls die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, könnte der Beweiswürdigung der Strafkammer die Grundlage entzogen sein.
Abgesehen davon, daß sich die Strafkammer mit dieser Frage im Urteil nicht auseinandergesetzt hat und sich deshalb nicht ausschließen läßt, daß sie deren Bedeutung verkannt hat, was einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, waren bei der gegebenen Sachlage auch besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen. Die Strafkammer hätte deshalb schon den Angeklagten auf eine mögliche Ansteckung mit Geißeltierchen untersuchen lassen und gegebenenfalls der Frage nachgehen müssen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Geißeltierchen beim Geschlechtsverkehr übertragen werden können; ob allerdings diese Untersuchung heute noch nachgeholt werden kann, muß dahinstehen. Jedenfalls hätte die Strafkammer aber die Geburt des Kindes abwarten und dann durch Einholung entsprechender Gutachten die Frage klären müssen, ob das Kind tatsächlich Karfreitag 1971 vom Angeklagten. erzeugt worden war, Paula HB insoweit also die Wahrheit gesagt hatte oder nicht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß eine solche Beweisaufnahme Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich in allen Anklagepunkten zugunsten des Angeklagten auswirken konnten.
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Danach war die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang geboten. Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer außerdem Gelegenheit, die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen; möglicherweise hatte sich der Angeklagte schon Karfreitag 1971 vorgenommen, immer dann mit seiner Schwester zu verkehren, wenn er zu Besuch bei seiner Mutter in
TOD weilte.
Meyer Spiegel Hürxthal Salger Knoblich