Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Entscheidung vom 29.02.1972 – 5 StR 691/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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gegen
den Reviersteiger Manfred “ EEE» aus BEE, | geboren an ED 1935 in Gros CE,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, “ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer _ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Schuster _ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in ser Verhandlung ; Bundesanwalt Dr. MED bei der Verkündung als Vertreter der Bündesanwaltschaft, Justizangesteilte E
'als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil’ des Landgerichts in Hildesheim. vom.. 6. Mai 1971 aufgehoben. . 0 Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des. ‚gesamten Verfahrens sowie die dem Angeklagten. in beiden Rechtszügen
‘entstandenen ‚notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse, zur Last.
= Voh Rechts.wegen -
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"Die Strafkamner hat den Angeklagten. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger. ‚Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des ‚sachlichen. Strafrechts.
Die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 275: Abs, CE StPo) braucht nicht erörtert zu werden, ‚weil die’ Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum ı Froispruch © des > Angeklagten
führt.
Der ingeklagte. ‚war Schichtsteiger . in ‘einem Kalibergwerk. Er hatte: u.a. den Auftrag, während einer bestimmten Schicht an einer bestimmten Stelle unter Tage eine Sprengung‘ vornehmen zu lassen. Bei dieser nm Sprengung fielen Salzmassen auf zwei Hauer, die: auf Weisung des Angeklagten (der dazu seinerseits angewiesen war) in einem Stollen wenige Meter unterhalb: der Sprengstelle arbeiteten. Einer von ihnen wurde getötet, der. . andere körperlich verletzt. Dem Angeklagten: wird vorgeworfen, dies fahrlässig verursacht zu haben, inden u er es unterließ, vor der Sprengung dafür zu. sorgen, daß die Gefährdeten sich in Sicherheit brachten.
Dieser Vorwurf. ist. nach den tatsächlichen Fest- \ stellungen des Landgerichts nicht begründet. Der Unfall beruht darauf, daß der Unglücksstollen nicht genau vermessen war, Die Sprengung war (nicht vom Angeklagten). "auf Grund von Schätzungen" (UA S. 4) angeordnet worden. Niemand wußte, daß der Unglücksstollen nicht, wie der Angeklagte annahn, oberhalb, sondern unterhalb der Sprengstelle verlief. Das erfuhr man vielmehr erst durch den Unfall. Der Angeklagte hatte nur einen "Grubenriß"
- eine skizzenhafte Zeichnung - "als Orientierungshilfe", Es handelte sich erst um die zweite Schicht, die der Angeklagte nach einem zweiwöchigen Urlaub fuhr. Niemand hatte ihn darauf hingewiesen, daß die erforderliche
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Sprengung mit Gefahr für die Später Verunglückten verbunden sein könne. Aus seiner Skizze konnte er. das. nicht ersehen. Deshalb trifft ihn kein strafrechtlicher Vorwurf. Er 1&äßt sich auch nicht aus den allgemein gehaltenen Bestimmungen des § 40 Allg. Bergverordnung herleiten. Auch sie ergaben naturgemäß keinen Anhalt für die konkrete Gefahr. Die eigentliche Ursache ‘des Unglücks liegt darin, daß die Leitung des Bergwerks keine Klarheit über die
Lage der Grubenbaue zueinander geschaffen hatte, indem
sie den Unglücksstollen nicht hatte vermessen lassen;
und das, obwohl sie die Umstellung des Abbaus auf ein neues Verfahren angeordnet hatte. Dies wußte der Angeklagte freilich, oder er konnte es doch seinem Grubenriß ent-
y3 na u 1 nehmen, Aber cs is
6) Stellung nicht zuzumuten, durch Vorstellungen bei der Bergwerksleitung erst auf eine ordnungsmäßige Vermessung hinzuwirken, ehe er die ihm erteilten Weisungen ausführt. Mit Recht sagt das Landgericht: "Der einfache Hauer, der untertage arbeitet, muß felsenfest darauf bauen können, daß die verantwortlichen Aufsichtspersonen alles tun, um seine Sicherheit in der Grube so gut wie irgend möglich zu gewährleisten" (UA S.15). Aber das gilt auch für den einfachen Schichtsteiger, Auch er muß sich darauf verlassen können, daß die Bergwerksleitung bei ihrem größeren Überblick und ihrer umfassenderen Erfahrung die Gefahren richtig eingeschätzt hat, und daß ihre Unterlassungen nicht zu einer derartigen Gefährdung der Hauer führen, wie sie sich kier durch dieses Unglück herausgestellt hat. Mit Recht deutet schon das Landgericht die Schuld (von seinem Standpunkt aus: Mitschuld) von Personen an, die dem Angeklagten übergeordnet waren. Gerade in Fällen fahrlässiger Tötung hat der Senat schon wiederholt beobachtet, daß die Verantwortlichen zu weit unten gesucht werden.
1 . + Anata einem Mann in so untergeoräneter
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Sarstedt ‚Schmidt. Siener