Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 29.02.1972 – 5 StR 228/72

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

dort geboren am ii 1943,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Ma1 1972, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Fleischmann

als beisitsende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus u | als Verteidiger,

Justizangestellte 0) . u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkemmer des lanägerichte Braunschweig zurückverwiesen, die auch her die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer legt nicht dar, daß der Angeklagte bel seinen Taten auch nur vermindert zurechnungsfähig war. Sie stellt fest, daß er im ersten Fall "stark angetrunken" war und vor dem zweiten Fall "eine größere Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen" hatte. Das Urteil fügt zwar in beiden Fällen hinzu, daß er noch "wußte, was er tat". Damit ist jedoch die (verminderte) Zurechnungsfähigkeit nicht

. dargetan. Ist jemand 8o betrunken, daß er nicht weiß, was er tut, dann handelt er überhaupt nicht. Nur wenn er weiß, was er tut, stellt sich erst die Frage nach seiner Zurechnungsfähigkeit. | |

In diesem Zusammenhang behandelt das Landgericht nur die Frage des Einsichtsvermögens, nicht die des Hemmungsvermögens. Dabei bedurfte geraäe dis Einsichtsfähigkeit hier keiner so ausführlichen Erörterung. Es liegt völlig fern, daß der einschlägige vorbestrafte Angeklagte, auch wenn er betrunken war, bei der Begehung dieser beiden Taten nicht gewußt haben sollte, ein derartiges Verhalten (Drohung unit Umbringen, Würgen, Messerstichen) sei unerlaubt, Wußte: er dies aber, so kam es auf eine etwaige Verminderung seines Einsichtsvermögens gar nicht an (BUHSt 21,27). Daß die Strafkammer sie ihm trotzdem

zugutegehalten hat, beschwert ibn nicht.

Dagegen hätte es einer Erörterung des Hemmungsvermögens bedurft. Sie fehlt im angefochtenen Urteil gänzlich. Gerade wenn die einzige in Betracht kommende geistige Störung ein Alkoholrausch ist, und gerade wenn es sich um Notzucht handelt, kann das Hemmungsvermögen | schon beeinträchtigt sein, während das Einsichtsvermögen oder sogar die wirkliche Einsicht in das Unerlaubte noch vorhanden ist. Es sei ausdrücklich hervorgehoben, daß die Frage nach der etwaigen schuldmindernden Wirkung eines Rausches keine Sachverstänäigenfrage ist, zumal denn nicht, wenn - wie hier - Anknüpfungstatsachen fehlen, um die Stärke des Rausches zu ermitteln. Der Senat will

die Strafkammer keineswegs veranlassen, einen Gutachter zu hören, wenn sie dies nicht eus irgendwelchen, bisher nicht ersichtlichen Gründen selbst für erforderlich halten sollte, Vielmehr ist die Frage, ob eine rauschbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens "erheblich" im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ist, eine Rechtsfrage. Bei - ihr kommt es darauf an, welche rechtlichen Ansprüche an die Selbstbeherrschung eines Täters unter den festgestellten Umständen gestellt werden können und müssen. Diese Ansprüche können hoch sein, wenn es sich um einen selbstverschuldeten Rausch und um ein Delikt handelt, wie der Täter es schon früher begangen hat. Der Senat hat sich nur deshalb nicht in der lage gesehen, das Urteil - wie der Generelbundesanwalt beantragt hat - zu bestätigen, weil es überhaupt jede tatrichterliche Erörtsrung des Hemmungsvermögens vermissen läßt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Fleischmann