Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 24.02.1972 – 5 StR 434/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 433/72

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Stralsacae

Wr 7

wegen gemeinschaftiicher Notzucht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtehofs nat durch

den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Pleischwann und Schuster

in der Sitzung vom !7.Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte GE eis Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten 7 wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Februar 1972 gegen ihn und gegen die Mitangeklagten Miipund REED mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamner zurückverwiesen, die auch über die Kosten der revision des Angeklagten Fe zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Die allein erhobene Sachrüge dringt durch.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt. Die Tat war nach Auffassung des Landgerichts vollendet, weil mindestens einer der Mittäter mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt habe. Bei dem Mädchen sei eine frische Defloration festgestellt worden. Diese könne nur einer der Angeklagten verursacht haben. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugin tgm Abend zuvor oder im Laufe" des Tattages "anderweitig Geschlechtsverkehr gehabt hat".

Dem widerspricht, daß der Zeuge BEEEB, wie er ausgesagt und die Zeugin nicht mehr in Abrede gestellt hat, kurze Zeit vor dem Tattage (wann ?) mit der Zeugin verkehrt hat. Zwar heißt es, dieser Z.uge habe "sein Glied möglicherweise nur wenig in die Scheide der silvia eingeführt". War er jedoch - möglicherweise - tiefer eingedrungen, so könnte er 89 gewesen sein, der silvia defloriert hatte. Denn aber "muß" die Defloration nicht von einem der Angeklagten verursacht worden Bein. Die Folgerung, ein Täter habe den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin ausgeübt, beruht daher auf widersprüchlichen, zumindest nicht eindeutigen Feststellungen. Die übrigen Feststellungen schließen nicht aus, daß es beim Versuch der Notzucht geblieben ist. Das angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.

Die Aufhebung erstreckt sich nach §§ 357 StPO auch auf die Mitangeklagten MWPund FB, Sie eis Teilnehner an derselben Tat verurteilt worden sinü,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Herrmann Fleliechmenn Schuster