Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 23.02.1972 – 2 StR 437/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
44 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 437/71 URTEIL ı3U
in der Strafsache
gegen
1. die Gastwirtin Irmgard 5 ED ‚ zeborene SEE, zeschiciene "en, aus CE Sup HE, Seboren am EEE 1914: in u,
2, den Elektroinstallateur Ernst SEE :&:; RU 1 MWOuoeıg 27 _[_[_[[[BEIE TOD
wegen Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. willms
als Vorsitzender, Kirchhof
Dr. Müller
Dr. Meyer
Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EEEB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte am 20. September 1963 unter Freispruch im übrigen die Angeklagte Irmgard a] wegen Erpressung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, den
Angeklagten Ernst SB wegen versuchten Betrugs anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu
300,- DM Geldstrafe verurteilt; dem Urteil lagen Handlungen aus den Jahren 1956 bis 1958 zugrunde. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt waren, am 5. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene neue Urteil vom 26. März 1971 hat die Strafkammer das Verfahren gegen beide Angeklagte eingestellt; sie meint, daß die unangemessen lange Dauer des bisherigen Verfahrens zu einem Verfahrenshindernis aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) geführt habe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Einstellung des Verfahrens durch die Strafkammer kann keinen Bestand haben, weil auch die unverhältnismäßig lange Dauer eines Strafverfahrens nicht zu einem Verfahrenshindernis aus Art. 6 MRK führt. Die Verzögerung des Verfahrens kann vielmehr nur bei der
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Strafzumessung berücksichtigt werden. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 1971 (BGHSt 24, 239) im einzelnen ausgeführt. Auf dieses Urteil wird verwiesen.
Willms Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg