Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 18.02.1972 – 2 StR 577/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 Str 577/71 BESCHLUSS AN

in der Strafsache

gegen

den Autolackierer Burkhard K EEE zus PAR EEE. zeboren arı GEN 92:5 ir. PD,

wegen Diebstahls u.a.

ver 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der LSitzung vom 18. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Juni 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenonmene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe legt die Strafkanmer dem Beschwerdeführer strafschärfend zur Last, daß er "jeweils unter Einsatz sehr beachtlicher krimineller Energie vorgegangen" sei. Diese Erwägung mag hinsichtlich

des Einbruchsdiebstahls gerechtfertigt sein, trifft jedoch für Betrug und Urkundenfälschung mit Sicherheit nicht zu: Für das Fälschen des von anderen gestohlenen Schecks war keinerlei kriminelle Energie erforderlich; noch dazu hat der Angeklagte den gefälschten Scheck nicht selbst

der Bank vorgelegt, sondern dies einem seiner Mittäter überlassen.

Durchgreifende Bedenken bestehen auf Grund der Feststellungen des weiteren gegen die Charakterisierung des Angeklagten als "gefährlichen Rechtsbrechers" mit "kriminellem Hang" (UA S. 8). Immerkin hat sich der Angeklagte in der Zeit zwischen den ihm jetzt zur Last liegenden Straftaten und seiner Verurteilung hierwegen mehr als drei Jahre lang straffrei geführt, geht er einer geordneten Arbeit nach und sorgt für seine Familie (UA S. 7).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die beanstandeten Erwägungen nicht nur für die Gesamtstrafe bestimmend waren, sondern auch die Höhe der Einzelstrafen beeinflußt haben. Aus diesem Grunde mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob, wie die Revision meint,

zwischen der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers und seiner Lungenerkrankung ein Zusammenhang besteht, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre.

willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg

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