Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.02.1972 – 4 StR 29/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

h StR 29/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Chemiearbeiter Heinz Adolf W u zus DE nein, dort geboren am iiiENENENND 1933,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs

ff

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin uw

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/ Pfalz vom 30. November 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden

ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Cesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen, weil der Hang des Angeklagten nicht auf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet sei.

Hiergegen wendet sich die in zulässiger Weise auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht festgestellt, daß die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) vorliegen und der Angeklagte ein Hangtäter ist.

Soweit es die Auffassung vertritt, daß sich dieser Hang nicht auf die Begehung erheblicher Straftaten richtet, weil es bei der Prüfung des wirtschaftlichen Schadens nicht auf den durch die 30 Betrugstaten verursachten Gesamtschaden von über 13.000,-- DM ankomme und die Taten auch nicht im Zusammenhang mit den früheren bereits abgeurteilten gleichartigen Straftaten des Angeklagten, der ein Serientäter ist (UA 87), bewertet werden dürften, kann seinen Darlegungen nicht gefolgt werden. Wie der Senat in BGHSt 24, 153 ff anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes im einzelnen ausgeführt hat, kommt es in

den Grenzfällen der mittleren Kriminalität für die

Frage nach einem schweren wirtschaftlichen Schaden darauf an, ob durch die infolge des Hanges des Täters

zu erwartenden Straftaten in ihrer Gesamtheit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Deswegen sind als "erheblich" auch diejenigen Vortaten und jetzt zur Aburteilung stehenden Betrügereien zu berücksichtigen, die planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in rascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige Wiederholung oder durch die Häufigkeit der Begehung, die nur durch die Festnahme des Täters oder durch seine Verurteilung vorerst abgebrochen wurde, insgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte, der als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist,

Die Strafkammer wird deshalb unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben, ob die Taten des Angeklagten so erheblich sind, daß sie den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise stören, In eine solche Beurteilung wird auch die Tatsache einzubeziehen sein, daß außer der Rückfallgeschwindigkeit und der verbrecherischen Intensität die vom Angeklagten angerichteten Schäden seit 1952 ständig zugenommen haben (UA 82) und daß der Angeklagte "seit nahezu 1 1/2 Jahrzehnten" ein "Berufstäter" ist (UA 84), Dabei ist das Gewicht der Schäden nicht an den besonderen Verhältnissen der Opfer zu messen, vielmehr ist, wie der 1. Strafsenat im einzelnen dargelegt hat (BGHSt 24, 160, 163), ein an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausgerichteter Maßstab anzulegen.

Für die neue Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß nach § 246 a StPO die Strafkammer verpflichtet ist, einen Arzt über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, bevor sie auf Sicherungsverwahrung erkennt. Angesichts der Bedeutung dieser Bestimmung darf sie sich nicht mit der Weigerung des Angeklagten, sich untersuchen zu lassen, zufriedengeben (vgl. UA 73). Vielmehr wird sie in einem solchen Falle seine Untersuchung auch gegen seinen Willen gemäß 88 81, 81 a StPO anordnen müssen (BGH in NJW 1972, 348). Durch die Erörterung mehr als 10 Jahre zurückliegender Gutachten kann die vom Gesetz ins Auge gefaßte ärztliche Untersuchung jedenfalls nicht ersetzt werden (vgl. Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 246 a Anm, 2; Löwe-Rosenberg StPO 22, Aufl. § 246 a Anm. 4). Da alle Taten, wegen deren der Angeklagte hier rechtskräftig verurteilt ist, vor dem 1. April 1970 begangen worden sind, kann die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen (Art. 93 des 1. StrRG). Für die Beurteilung, ob der Angeklagte in Zukunft gefährlich sein wird, ist deshalb nach altem Recht auf den Zeitpunkt nach der Verbüßung der sieben-

jährigen Freiheitsstrafe abzustellen, während nach der Neufassung des § 42 e StGB die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist (BGHSt 24, 160, 164).

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger