Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 02.02.1972 – 2 StR 674/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 674/71 URTEIL AR
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Walter FED zu:
dort geboren am 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr, Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1971
werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts,
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsverwahrung ist hier zulässig, weil ausgeschlossen ist, daß die Strafkammer etwa im Hinblick auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig (vgl. BGHSt 20, 264; 24, 132) eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hat; denn die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren entspricht dem Mindestmaß für die Zulässigkeit der Maßnahme nach dem hier allein in Frage kommenden § 42 e Abs. 2 StGB. Hätte die Strafkammer an sich eine mildere Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, hätte sich also die Frage der Sicherungsverwahrung gar nicht stellen können
Fa / Ä
(vgl. auch BGHSt 7, 101 zur Frage der Revisionsbeschränkung).
Die förmlichen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 2 StGB liegen nicht vor, Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Bestimmung ist, daß der Angeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat, und daß er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Allerdings hat hier der Angeklagte in zwei Fällen je ein Jahr und in einem dritten Fall ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe verwirkt. Zur Gesamtstrafbildung war aber noch eine weitere Tat heranzuziehen, deretwegen
nur eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden war. Unberücksichtigt muß diese Strafe bei der Prüfung bleiben, ob auf eine Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erkannt worden ist; denn wie sich aus Wortlaut und Sinn des § 42 e Abs. 2 StGB zweifelsfrei ergibt, sind dafür ausschließlich die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndeten Einzeltaten heranzuziehen. Da unter zusammenfassender Würdigung aller vier Einzeltaten (§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB) nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden ist, kann mit Sicherheit darauf geschlossen werden, daß bei Nichtberücksichtigung der
mit zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Tat die
nach § 42 e Abs. 2 StGB vorausgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren durch die Zusammenfassung der anderen Einzelstrafen nicht erreicht worden wäre, Die Sicherungsverwahrung kann deshalb nicht angeordnet werden.
H
Wie zu verfahren wäre, wenn aus den vier Einzelstrafen eine drei Jahre übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat,
willms Müller Baumgarten Meyer Schauenburg