Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 02.02.1972 – 2 StR 656/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_656/71 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Spediteur Erwin HEB aus KEEEEEEED, geboren em 1930 in EEE Schlesien,
wegen Hehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. ISchauenburg als beisitzende Richter, Staatsanwalt an als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
26. August 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch hat sie Erfolg.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten als straferschwerend zur Last, daß er "fast wie ein gewohnheitsmäßiger Hehler gehandelt" habe, weil er auf telefonischen Anruf des früheren Mitangeklagten PB den für die Hehlerware geforderten Geldbetrag von 1.000,-- DM von seiner Bank beschafft habe und danach "in Kenntnis der Tatsache, daß es sich um gestohlene Ware handelte, in Verhandlungen über den Kaufpreis getreten" sei (UA S. 9). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Der im Urteil festgestellte Umstand, daß der Angeklagte in Kenntnis der Vortat über den Kaufpreis verhandelt hat, ist Merkmal des gesetzlichen Tatbestands der Hehlerei und darf deshalb nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden (§ 13 Abs. 3 StGB); inwiefern andererseits die
Abhebung des Geldes von seinem Bankkonto den bisher nicht vorbestraften Angeklagten in die Nähe eines gewohnheitsmäßigen Hehlers gerückt haben soll, ist unerfindlich.
Willns Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg