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BGH Urteil vom 14.01.1972 – 2 StR 318/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

N

in der Strafsache

gegen

den Facharzt für Orthopädie Dr. med. Friedrich Karl CE =: EEE, eoren 2m EEE 3 in GggpTrüringen,

wegen fahrlässiger Tötung

rn)

ber ?. Strafsenat des Kundesgerichtshofs hat in der

vom 16. August 1977, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEE

S. %

4 [8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (mw

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Mainz vom 14. Januar 1972

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

en

Gründe§

Der Angeklazte hat sich 1956 als Facharzt für Orthopädie niedergelassen. Er hat seitdem und hatte vor-

her schon in der Universitätsklinik zahlreiche orthopädische -

Operationen aller Schwierigkeitsgrade durchgeführt. Am

17. November 1966 operierte er die 28jährise Sportstudentin Margarete CB, die sich am 14. November 1966 eine Achillessehnenruptur zugezogen hatte. Bis dahin hatte

der Angeklagte etwa 150 Achillessehnenrupturen operiert.

Da trotz großer Bemühungen des Angeklagten häufig ein Anaesthesist nicht zur Verfügung stand, wandte Ger Beschwerdeführer in solchen Fällen die Lokalanaesthesie an. Seit etwa 1964 hatte er dafür eine 1 fige Scandicainlösung benutzt. Auf Wunsch der Oberschwester des Krankenhauses, die ihren Bestand aufbrauchen wollte, verwandte er bei

der Operation am 17. November 1966 jedoch eine 2 Scandicainlösung. Er spritzte der Patientin zunä

ige chst

30 ccm und etwa eine halbe Stunde später für den zweiten Abschnitt der Operation nochmals 30 ccm der Lösung ein. Die 2 kige Lösung hatte er bis dahin nur in 2 leichten Fällen in erheblich kleinerer Dosis verwandt. Auf dem sogenannten Waschzettel der Herstellerfirma war bis zum Aupust 1966 folgender Hinweis enthalten: "Es wird empfohlen, als Gesamtmenge im Einzelfall 0,5 g Scandicain - im tahmen der HNO-Heilkunde 0,2 g Scandicain - im allgemeinen nicht zu überschreiten". Bach Einspritzung der zweiten Dosis wurde Margarete COW unrubis, sie schrie nach Luft und bekam Krampfzustände. Der Angeklagte erkannte nicht, daß eine Scandicainvergiftung vorlag. Er und ein von ihm zugezogener weiterer Arzt Dr. FE» dachten an

Tetanie. Die demzufolre vorgenommenen Nafnahmen verstärkten zum Teil noch die Wirkunse des Scandicains. Trotz vieler Ärztlicher Bemühungen verstarb die Patientin

nach dreimaligem Herzstillstand und jeweiliger Wiederbelebung am 23. November 1966.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 6 000,-- DM, ersatzweise für je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Frfolg.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen zum Teil von Tatsachen aus, die im Urteil nicht oder anders, als vorgetragen wird, festgestellt worden sind. Für die Sachrüge ist das Revisionsgericht jedoch an die Urteilsfeststellungen gebunden. Der Senat kann daher nicht berücksichtigen, was die Sachverständigen nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zusätzlich erklärt haben sollen.

Die Erwägungen, mit denen das TLandgericht eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hatte keine Erfahrungen mit der Infiltration einer 2 figen Scandicainlösung. Trotzdem spritzte er, ohne sich näher über die zulässige Dosis zu informieren, die gleiche Menge dieser stärkeren Lösung ein wie sonst bei der 1 figen Lösung. Das bedeutete, wie aas Landgericht feststellt, fast das 2 1/2fache der vom Herstellerwerk empfohlenen Höchstmenge von 0,5 g. Darin

liegt ein schuldhafter Verhalten des Beschwerdeführers.

Da er keine Frfahrungen mit 2 “igern Scandicain bei Fingriffen der vorliegenden Art hatte, durfte er nicht ohne weiteres eine so große Menge des Mittels nehmen. Er hätte von vornherein eine den früheren Erfahrungen mit der.

ı figen lösung entsprechende Menge nehmen, oder sich vorher erkundigen oder zum mindesten den "Waschzsttel" lesen müssen. Zeit dazu war vorhanden, da die Operation nicht sofort vorgenommen werden mußte. Wenn im Waschzettel auch, wie die Revision hervorhebt, eine "Höchstdosis nicht vorgeschrieben war", so wurde doch ausdrücklich empfohlen, die Gesamtmenge von 0,5 g nicht zu überschreiten. Über-

schritt der Beschwerdeführer diese Höchstmenge erheblich, ohne daß besondere, hier nicht festgestellte Gründe dies rechtfertigten, giner er in vorwerfbarer Weise ein Risiko ein, das sich hier umso stärker auswirkte, als er beim Kintreten der Krämpfe nicht seinen bisherigen Fehler erkannte, den hinzugezogenen Arzt Dr. FB nicht sofort über die von ihm benutzten Mittel informierte und deshalb zum Teil falsche, die Wirkung der Überdosis von Scandicain verstärkende Maßnahmen getroffen wurden. Daß dieses Fehlverhalten ursächlich für den Tod der Patientin war, bedarf angesichts der Urteilsfeststellungsen keiner weiteren Be-

gründung.

ur fahrlässigen Tötung gehört jedoch weiter, daß der Erfolg des Tuns voraussehbar war, Der Angeklagte konnte hier den Tod der Patientin als Folse seines Fehlverhaltens voraussehen, obwohl andere hinzutretende Traktoren, insbesondere spätere Falschbehandlung durch den herbeigerufenen

Arzt Dr. FB ien Krioils mitverursachten. Alleräines entfällt die Voraussehbarkeit für solche Ereignisse,

die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht mit ihnen zu rechnen braucht (RGSt 54, 349, 350 ff; BGHSt 3, 62,

63 f; 12, 75, 78 mit weiteren Nachweisen; BGH,Urteil vom 22. November 1968 - A StR 396/68). Jedoch ist voraussehbar nicht nur das, was die Regel ist, sondern auch das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist (vrl. EGSt 75, 121, 132; 54, 349, 350; BGH, Urteil vom 10. August i958 -

1 Stk 174/58 5. 25). Grundsätzlich braucht der Erfolg

nur im Endergebnis, nicht im Ablauf der Ereignisse, wie er sich im einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu

sein (RGSt 35, 131, 132; 54, 349, 351; 73, 370, 372; BGHSt 3, 62, 63; BGH, Urteil vom 2. Juli 1969 - 4 StR 560/68). Außerdem kommt es auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters ursächlich

für den Erfolg sind, dann nicht an, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen des pflichtwidrigen Tuns des Täters lag (RGSt 54, 350; BGHSt 12, 78; BGH, Urteil vom 22. November 1968 - 4 StR 396/68). Auch seine eigenen später getroffenen Maßnahmen können ihn nicht entlasten. Unter Be-

rücksichtisung dieser Grundsätze kann die Vorauszehbarkeit, daß die erhebliche Überdosierung der einzespritzten Scandicainlösung zum Tod der Fatientin führen könne, nicht bezweifelt werden.

Schumacher wWillms Kirchhof

Baumgarten Knoblich