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BGH Urteil vom 02.07.1969 – 4 StR 560/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 014 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich PDC zus SCEB-CE, ‘ort geboren an EEE 1933,

- Nebenkläger Siegfried und Margret TED,

SED -

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter I]

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Nebenkläger

Siegfried und Margret He» wird das Urteil des Landgerichts

Göttingen vom 23. April 1968, soweit es den Angeklagten Heinrich

DEE vetrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der vierfachen fahrlässigen Tötung begangen in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Nebenkläger hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist Eigentümer eines kleinen Hofes in Sp; sen er zusammen mit seiner in dieser Sache rechtskräftig wegen vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Ehefrau bewirtschaftet. Er besaß einen Trecker mit einem einachsigen und einem zweiachsigen Anhänger. Bei dem einachsigen Anhänger handelt es sich um einen von einem Schmied mit Hilfe einer alten Lastkraftwagen-Achse angefertigten Eigenbau, der nur mit einer völlig ungepflegten und verrosteten und darum wirkungslosen Stockhandbrenmse versehen war; die Strafkammer geht aber davon aus, daß er - jedenfalls bei richtiger Koppelung - nach § 41 Abs. 11 Satz 1 StVZO keine eigene Bremse nötig hatte. Der zweiachsige Anhänger war mit einer Stockhandbremse und einer Auflaufbrenmse ausgerüstet; beide Bremsen waren an sich wirksam. Der Angeklagte koppelte stets zunächst den einachsigen und hinter diesem den zweiachsigen Anhänger an den Trecker.

Am 23. August 1967 hatte der Angeklagte auf seinem

in SC hinter dem Osterberg gelegenen Feld mit einem Mähdrescher Gerste gemäht und ausgedroschen.

Von dieser Gerste hatte er 14 Sack als Saatgut abgefüllt und auf den einachsigen Hänger verladen, während er den zweiachsigen Hänger mit 40 Zentnern loser Gerste beladen hatte.

Der Angeklagte hängte die beiden Anhänger in der

bei ihm üblichen Weise an die Zugmaschine. Mit dem so zusammengekoppelten Zug sollte seine Ehefrau, die mit dessen Führung vertraut war, am Nachmittag des 27. August

zu einem Feld seines Schwiegervaters fahren. Dabei mußte sie ihren Weg durch das Dorf SC nehmen, in dem sich vor dem Spargeschäft IWW der den Gegenstand des Verfahrens bildende schwere Unfall ereignete.

Die Entfernung vom Feld des Angeklagten bis zu dem Spargeschäft IP beträgt etwa 600 m. Bei zunächst geradlinigem Verlauf steigt die Straße auf 112 m leicht en und fällt sodann zuerst leichter, später etwas stärker in Richtung S EEE ab. Im weiteren Verlauf der Strecke beschreibt sie bei einem allmählich von 5 % bis auf 7 % ansteigendem Gefälle zunächst eine weite Rechtskurve und geht schließlich mit 9 %-igem Gefälle in eine scharfe Linkskurve über. Kurz hinter dem Scheitelpunkt dieser Linkskurve liegt das Spargeschäft I:

Als Frau DD - in üritten Gang fahrend - nach 112 m die Anhöhe überwunden hatte, sprang der Gang heraus. Weil damit die Motorenbremsung aufhörte, begann der zug unter dem Einfluß des Gefälles zu beschleunigen. Frau DO wuräe kopflos und bremste nicht sofort; bei alsbaldigem Bremsen hätte sie den Zug zum Stehen bringen können. Verspätete Bremsversuche, insbesondere eine Notbremsung in der Linkskurve blieben ohne Erfolg. Die An-

hänger, insbesondere der Zweiachser, brachen abwechselnd nach links und rechts aus. Durch das starke Bremsen in der Linkskurve geriet der Zweiachser, dessen Auflaufbremse infolge seiner Querstellung nicht mehr ansprach, vollends aus der Spur, drückte die Zugmaschine und den einachsigen Anhänger zunächst auf die Hauswand und den rechten Teil des Schaufensters des Spargeschäfts und fuhr sodann, als die Zugmaschine und der Einachser wieder freikamen, selbst leicht schräg auf das Schaufenster des Spargeschäfts zu. Ein abbrechendes Seitenstück seiner Holzaufbauten drang durch das zersplitternde Schaufenster in das Geschäft Lg ein; der Zweiachser selbst verfing sich im Schaufenster und an der Seitenwand, während der Trecker und der Einachser sich losrissen und nach etwa 6 m umstürzten.

Der Zug, vor allem der zweiachsige Anhänger, erfaßter: vor dem Schaufenster des Spargeschäfts die dort stehende Frau HB sowie ihre Töchter Elke und Marion und deren Freundinnen Christa und Ilona I. Die vier Mädchen wurden tödlich, Frau HB und zwei in dem Geschäft befindlichen Personen erheblich verletzt. Auch Frau Bin trug schwerere Verletzungen davon. Die Zugmaschine und der zweiachsige Anhänger wurden total beschädigt.

II. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die von dem Angeklagten vorgenommene Koppelung des Zuges - Koppelung des nur mit einer wirkungslosen Stockhandbremse versehenen einachsigen Hängers vor dem mit funktionsfähigen Bremsen (Stockhandbrense und Auflaufbremse) versehenen Zweiachshänger an die Zugmaschine - fehlerhaft und daß diese fehlerhafte Koppelung

für den Unfall mitursächlich war. Sie nimmt jedoch an, daß der durch die fehlerhafte Koppelung verursachte Erfolg dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Sie meint, der Angeklagte habe, da seine Ehefrau mit dem Zuge vertraut gewesen und die Unfallstrecke auch mit

dem vollbeladenen - ebenso gekoppelten - Zuge des Öfteren gefahren sei, nicht damit zu rechnen brauchen, daß sie die abschüssige Abfahrt nicht gefahrlos werde bewältigen können. Insbesondere sei für ihn nicht vorauszusehen gewesen, daß seine Ehefrau bei einen so harmlosen Vorgang, wie es das Herausspringen eines Ganges sei, die Nerven verlieren und nicht mehr in der Lage sein würde, sofort die Bremsen der Zugmaschine zu betätigen, so daß keine Gefahrenlage entstanden wäre.

Diese Erwägungen werden dem Sachverhalt nicht gerecht.

Die Strafkammer stellt fest, daß die falsche Koppelung des Zuges eine besondere Gefahrenlage geschaffen hatte. Sie war geeignet, die Bremswirkung des Zuges zu mindern und unter Umständen sogar erheblich herabzusetzen. Weil der mit einer Auflaufbremse versehene Zweiachshänger hinter dem ohne Bremsmöglichkeit fahrenden Einachser lief, war die Übertragung der Bremsung der Zugmaschine auf die Bremse des Zweiachsers nicht nur stark verzögert, sondern unter Umständen sogar gänzlich ausgeschlossen. Das letztere war der Fall, wenn bei der Bremsung des Zuges der Zweiachser vor Bremsbeginn leicht aus der Spur geraten war, auch den Einachser abdrängte und dadurch selbst dem Rückdruck der Zugmaschine, der auf seine Auflaufbremse wirken sollte, gänzlich oder mindestens zu einem beträchtlichen Teil auswich.

Als Halter des Zuges war der Angeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherungseinrichtungen gebraucht (vgl. auch BGHSt 15, 386), insbesondere, daß alle Brensanlagen des Zuges einwandfrei wirksam werden konnten (BGH VRS 22, 211). Er mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß jederzeit, sei es infolge Fehlverhaltens seiner die Zugmaschine fahrenden Ehefrau oder eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei es infolge irgendeines zufälligen Ereignisses eine Verkehrslage eintreten konnte, bei der ein Unfall nur dann zu vermeiden war, wenn die Einrichtungen des Zuges, insbesondere seine Bremsvorrichtungen, einwandfrei wirkten (BGH VRS 17, 43). Der Erfolg brauchte für den Angeklagten grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht auch im Geschehensablauf, wie er sich im einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu sein (BGHSt 12, 75, 77). Auf die Voraussehbarkeit besonderer Umstände, die erst zu einem bestimmten Erfolg führen, kommt es nicht an, sofern ein solcher Erfolg ohnehin im Rahmen einer möglichen wirkung der Handlung liegt (so schon RGSt 35, 131). Voraussehbar im strafrechtlichen Sinn ist nicht nur das, was die Regel bildet, sondern auch das, was nach der Lebenserfahrung möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des Bereichs des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, daß niemand vernünftigerweise damit zu rechnen braucht.

Zwar gilt auch im Straßenverkehrsrecht die Einschränkung, daß bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit nitberücksichtigt werden muß, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist; denn nicht die Gefährdung allein, sondern erst ihre Verwirklichung durch den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs begründet bei fahrlässigen Verletzungs-

taten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters. Diese entfällt daher jedenfalls für solche Ereignisse,

die so sehr außerhalb der Erfahrung, des gewöhnlichen Ver-

laufs der Dinge liegen, daß sie der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (BG6HSt 12, 75, 78):

Eine solche Lage war hier jedoch nicht gegeben. Daß ein Gang herausspringt oder schwer einzulegen ist, kommt immer einmal vor. Daß ein Kraftfahrer dann zunächst versucht, den Gang doch hineinzubekommen und erst zu spät die Bremsen betätigt, daß er sich also in einer bestimnten Verkehrslage nicht sachgemäß verhält, sondern durch eine falsche Maßnahme den Unfall erst verursacht, ist nichts so Außerordentliches, daß es nicht mehr innerhalb des Bereichs der gewöhnlichen Erfahrung läge.

Bei der erhöhten Gefahr, die das Führen eines Kraftfahrzeugs mit nicht ordnungsmäßig arbeitenden Bremsen

bedeutet, muß die Verantwortlichkeit eines Fahrzeughalters

für einen mit dem schlechten Arbeiten der Bremsen in Zusaumenhang stehenden Unfall grundsätzlich bejaht werden (BGH VRS 17, 43). Es liegt ähnlich wie bei der Voraussehbarkeit des Schadenseintritts infolge der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift, auch wenn das schuldhafte Verhalten eines anderen zu dem Erfolg beigetragen hat.

Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal