Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 12.01.1972 – 2 StR 608/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 608/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Geschäftsführer Jose SB - TEWW , zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EEE 9... in TEE Israel,
2, den Metallschleifer Ben Sion v EEE ‚ ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE :9.:5 in TEE
Israel,
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär nn)
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten werden beschuldigt, am 28. August 1970 die Poststelle in ep TED iüberfallen, hierbei die Posthalter Eheleute CB und zwei Kunden mit Pistolen in Schach gehalten und zwei Postsäcke mit insgesamt 55.000,-- DM Bargeld weggenommen zu haben.
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des schweren Raubes mangels Beweises freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer stand etwa eine Viertelstunde vor der Tat "ein weißer oder beiger Personenkraftwagen Ford Taunus 17 M, polizeiliches Kennzeichen EP, =15 dessen Halter der Angeklagte SP - MB ermittelt wurde",mit drei Insassen in der Nähe des Tatorts. Ferner wurden bei einer noch am Tattage vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung dieses Angeklagten, in der sich damals auch der Mitangeklagte ME aufhieit, 37.300,-- DM gefunden, die nach der Überzeugung der Strafkammer aus dem Überfall stammten. 34.000,-- DM waren hinter dem Kleiderschrank im Schlafzimmer versteckt gewesen, Auf Grund dieser Unstände besteht, wie das Landgericht selbst ausführt, ein starker Tatverdacht vor allem gegen den Angeklagten SIEB - TB. Gleichwohl hat es die Angeklagten freigesprochen, insbesondere weil es die Einlassung des Angeklagten SB - T@® für nicht widerlegt hält, er habe das Geld am Tattage von drei Männern zur Aufbewahrung erhalten, und einer dieser Männer habe möglicherweise aus Rache wegen einer früheren Streitigkeit den Verdacht auf ihn gelenkt.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten sei diese Behauptung nicht zu widerlegen, durch einen Rechtsirrtum beeinflußt worden ist.
a) Der Tatrichter darf eine üinlassung, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keinen unmittelbaren Beweis gibt, nicht ohne weiteres als "unwiderlegt" hinnehmen. Vielmehr hat er alle sich aus den Feststellungen ergebenden bedeutsamen Umstände bei der Würdigung der Zinlassung zu berücksichtigen. Dies ist möglicherweise von der Strafkammer übersehen worden. Denn sie hat sich im Urteil überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß der Angeklagte MW - T@W@ seine Einlassung gewechselt hat. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes hätte es sich aufgedrängt, hierauf in den Gründen einzugehen.
b) Ein weiterer Sachmangel besteht darin, daß die Strafkammer ihre Beweiswürdigung u.a. auf die Erwägung gestützt hat, der schnelle und reibungslose Ablauf des Überfalls lasse "nur die Erklärung zu, daß die Täter erfahrene Leute auf diesem Gebiet gewesen sein müssen" (Bl. 7 UA). Genau so naheliegend ist die Folgerung, daß der Grund in der Überraschung der Posthalter und der anderen Zeugen zu sehen ist.
c) Ferner hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung darauf abgestellt, daß die Täter möglicherweise das für den Personenkraftwagen des Angeklagten SI - T&D ausgegebene polizeiliche Kennzeichen vorübergehend entwendet oder gefälscht und an ihren zur Tatausführung benutzten Wagen gleichen Typs angebracht hätten. Damit setzt es sich jedoch mit seiner Feststellung in Widerspruch, daß der Wagen dieses Angeklagten kurz vor der Tat in der Nähe des Tatorts stand.
Schon diese Fehler führen zur Aufhebung des Urteils.
2. Der Senat weist darauf hin, daß noch weitere Ausführungen der Strafkammer nicht unbedenklich sind.
a) Den Freispruch hat die Strafkammer unter anderem auf die Erwägung gestützt, möglicherweise könnten die Täter über eine Person, an die der Angeklagte SEM - T@Wnach einer früheren Zinlassung seinen Wagen einen Tag vor der Tat entliehen habe, in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein oder das Auto eventuell entwendet und nach der Tat - vom Angeklagten SG - ng unbemerkt - wieder vor seinem Haus abgestellt haben. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlaß für eine derartige Überlegung geben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Es drängt sich deshalb die Annahme auf, daß es sich insoweit lediglich um theoretische Zweifel der Strafkammer an der Täterschaft der Angeklagten handelt, Solchen kann aber kein Beweiswert zugesprochen werden (vgl. BGH NW 1951, 122; BGH GA 1954, 152).
b) Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Landgerichts zum Beweiswert des Wiedererkennens der Angeklagten durch Zeugen.
aa) Zumindest bei der Würdigung der Angaben des Zeugen BB ist von der Strafkammer verkannt worden, daß den Angaben eines Zeugen bei einer Gegenüberstellung, die seiner Beobachtungssituation während des Tatgeschehens entsprach, mehr Gewicht beizumessen ist als den Bekundungen zu anderen Gegenüberstellungen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Zeuge Be die ihm verdächtig erscheinenden Personen nur im Auto gesehen (Bl. 5 f UA). Obwohl die beiden Angeklagten von diesem Zeugen bei derjenigen Gegenüberstellung, die dieser Situation entsprach, wiedererkannt worden
sind, hat die Strafkammer an der Richtigkeit seiner Angabe gezweifelt, weil er bei den anderen Gegenüberstellungen "neben je einer als Täter nicht in Betracht kommenden Vergleichsperson zweinal den Angeklagten SEE - End zweimal den Angeklagten VB" vezeichnet hatte.
bb) Bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen CE hat das Landgericht nicht die unterschiedlichen Beobachtungsmöglichkeiten dieses Zeugen gegenüber den zwei in die Poststelle eingedrungenen Tätern erörtert, obwohl hierzu unter den gegebenen Umständen Anlaß bestand. Von diesen Tätern war nur derjenige, den der Zeuge bei beiden Gegenüberstellungen mit Masken in der Person des Angeklagten Mi wiedererkannte, in den Kassenraum gelangt, wo sich der Zeuge aufhielt (Bl. 2, 5 UA). Der andere Täter war im Kundenraum geblieben. Zudem hatte ihn der Zeuge nicht genau betrachtet (Bl. 4 UA). Den Aussagen des Zeugen bezüglich des erstgenannten Täters kommt unter solchen Umständen durchaus Beweiswert zu, auch wenn der Zeuge infolge seiner eingeschränkten Beobachtungsfähigkeit hinsichtlich des anderen Täters nicht in der Lage war, über diesen bei der Gegenüberstellung sichere Angaben zu machen.
cc) Das Landgericht gründet seine Vorbehalte gegenüber der Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeugen Ge unter anderem darauf, daß er den Angeklagten MP in der Hauptverhandlung zunächst mit Sicherheit als einen der Täter bezeichnet, später jedoch eingeräumt habe, er erkenne ihn nur mit "70%iger Sicherheit" wieder. Bei der Wertung dieses Verhaltens hat sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob
diese Einschränkung als ein Anzeichen nicht etwa für die Unsicherheit des Zeugen, sondern für dessen besondere Vorsicht zu werten ist. Zu einer Behandlung dieser Frage bestand Veranlassung, da die Hauptvernandlung erst zehn Monate nach der Tat durchgeführt worden ist, Ferner fehlt in diesem Zusammenhang eine Srörterung des Umstandes, daß der Zeuge den Angeklagten MB unmittelbar nach der Tat eindeutig als einen der Täter bezeichnet hatte. Eine Mitberücksichtigung dieses Ergebnisses der damaligen Gegenüberstellung drängte sich auf, weil dem Wiedererkennen sofort nach dem Tatgeschehen ein größerer Beweiswert zukommt als dem erst längere Zeit später erfolgten Wiedererkennen.
c) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Gem den Angeklagten MB als die Person bezeichnet, die zehn bis vierzehn Tage vor dem Überfall in der Poststelle etwas gekauft und dabei gebrochen deutsch gesprochen habe. Die Strafkammer hat dieser Bekundung keinen Beweiswert zuerkannt, weil der Angeklagte ME in der Hauptverhandlung kein einziges deutsches Wort gesprochen habe und von seinem Verteidiger versichert worden sei, er habe von ihm nie ein deutsches Wort vernommen (Bl. 5 UA). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer selbst eine Überzeugung davon gebildet hat, daß MW wirklich kein einziges Wort deutsch sprechen konnte, Es ist nicht auszuschließen, daß sie die dahingehende Behauptung des Angeklagten ungeprüft übernommen und nicht erwogen hat, daß sich der Angeklagte - auch gegenüber seinem Verteidiger - planvoll verstellt hat.
3. Mit der Aufhebung des Urteils ist auch der EIntscheidung über die Imtschädigung der Angeklagten für
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft die Grundlage entzogen.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten WB - TE gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein wird.
Kirchhof Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg