Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 11.01.1972 – 5 StR 658/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Francesco M EEE 2 ..: CME geboren am EB 1342 in Contessa Provinz Tun

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt "Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertr er Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Pe III aus OB

als Verteidiger,

Justizangestellte (EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Y

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 18.Juni. 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Verfahrensbeschwerden

a) Unbegründet ist die Rüge, der Hauptgeschworene Heller sei zu Unrecht von der Dienstleistung in der Sitzung vem 2., 3. und 4.Juni 1971 entbunden worden. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat den Geschworenen als verhindert angesehen, weil dieser seinen Urlaub bereits festgelegt, Quartier bestellt und seine Vertretung geregelt hatte und eine Unterbrechung des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam erschien. Das ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

b) Ob der anfangs bestellte Dolmetscher Tin in der lage war, "ordnungsgemäß zu dolmetschen", hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar ist. Daß der Dolmetscher, der einige Zeit zuvor abgelöst worden war, gegen Ende des ersten Sitzungstages erklärte, er könne der Verhandlung nicht mehr folgen, besagt nicht, daß er bereits während seiner Dolmetschertätigkeit außerstande war, seine Aufgabe wahrzunehmen.

c) Die Revision meint, die Verteidigung des Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden, weil das Schwurgericht dem Verteidiger nicht gestattet habe, sämtliche Zeugenaussagen auf Tonband aufzunehmen. Ob indessen der Tatrichter die Aussagen von Zeugen oder anderen Verfahrensbeteiligten für justizinterne Zwecke auf Tonband aufnehmen 1äßt oder nicht, muß grundsätzlich seiner insoweit freien Verfahrensgestaltung überlassen bleiben. Jedenfalls durfte das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers

5 n

-4-

zurückweisen, auch die Aussagen derjenigen Zeugen auf Tonband aufzunehmen, die ihre Zustimmung nicht erteilt oder sie - wie hier - ausdrücklich verweigert hatten, Daß dadurch nennenswerte Verteidigungsinteressen berührt worden seien, ergibt auch der Vortrag der Revision nicht. Von den wenigen Zeugen, die es ablehnten, auf Tonband zu sprechen, war, wie auch die Revision einräumt, nur die Aussage des zeugen KM für die Verurteilung von Bedeutung. Der Zeuge hatte sich var seiner Aussage zur Sache geweigert, auf Tonband zu sprechen. Der Verteidiger hatte daher rechtzeitig Gelegenheit, über diese Aussage Notizen anzufertigen und sie mit dem Angeklagten durchzusprechen. Da der Angeklagte nach dem Revisisnsvorbringen Deutsch nicht versteht, hätte ihm eine Tonbandaufnahme in dieser Sprache keine besseren Dienste geleistet, als (übersetzte) Notizen.

2, Die sachlich-rechtlichen Einzelausführungen der Revision richten sich gegen die Nichtanwendung des § 53 StGB. Sie enthalten fast durchweg unzulässige Angriffe gegen die

tatrichterliche Beweiswürdigung, vor allem gegen die Feststellung, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, als er auf die deutschen Zeugen schoß, die sich mit seinem Bruder und zwei anderen Italienern prügelten. Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht gehindert, den fehlenden Verteidigungswillen aus dem Vorgehen des Angeklagten zu folgern. Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte ohne Warnung das Magazin seiner Pistole leer, indem er aus freier Stellung aus kurzer Entfernung gezielt sieben bis acht Schüsse, die fast sämtlich und zum Teil lebensgefährlich trafen, auf alle vier Gegner abfeuerte, darunter auch auf einen flüchtenden,. Unter diesen Umständen läßt sich gegen die Folgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe "gar nicht mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt", sondern "aus Zorn" geschossen, rechtlich nichts einwenden.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange überprüft, Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.,

Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann