Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 11.01.1972 – 1 StR 614/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 614/71 BESCHLUSS Aa .

in der Strafsache

gegen

1. den Zimmermann Karl H EB aus SED, dort geboren am ED 1335,

2. den Hilfsarbeiter Adolf BED aus SEP, dort geboren am GE : >>; , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls oder Sachhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und Stellungnahme des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in. der Sitzung vom

11. Januar 1972 gemäß 8 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten BP wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 10. August 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten BiBni die Revision des Angeklagten Bo]

werden verworfen.

III. Der Angeklagte HP hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Grürde:

Die Strafkammer hat cie gegen den Angeklagten EI erkannten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von 2, 7, 4 und 5 Monaten) in der Urteilshegründung auf eine Gesamt freiheitsstrafe von "1 Jahr und 6 Monaten" zurückgeführt, ohne hierfür - ganz abgesehen von dem insoweit offensichtlich vorliegenden Widerspruch zum Urteilssatz - eine Begründung zu geben (UA S. 18). Es 1äßt sich daher nicht erkennen, ob den gesetzlichen Erfordernissen der Gesamt-

strafenbildung, wie sie neuerdings § 75 Abs. 1 Satz 2

StGB umschreibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 -

1 StR 485/71, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; LK, StGB

9. Aufl. § 75 Rn. 10 ff.), ausreichend Rechnung getragen worden ist. Eine nähere Erörterung der den Gesamtstrafenausspruch tragenden Gründe war hier jedenfalls deshalb veranlaßt, weil die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird, obwohl das Urteil feststellt, daß der vom Angeklagten angerichtete Schaden in allen Fällen gering geblieben ist (UA S. 4 - 7, 17). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann somit nicht bestehen bleiben.

Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten DU ‘ebenso wie die Revision des Angeklagten HB zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht fertigungen weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.

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