Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 05.01.1972 – 5 StR 219/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
zn za BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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den berufslosen Fuß | 1934 in vl (Lettland),
geboren am | | sur zeit IN Untersuohungshaft,
enetzter Unzucht mit Kindern
wegen. fort:
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtahlofs bat auf Antrag des Generalbundesanwaits in der Sitzung vom 9.Hail 1972 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
_ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner äsnselben Landgerichts zurlückverwiesen, die auoh Über dis Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. | |
gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluß aufzuheben, u.&. ausgeführt: _
"Die erste Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Der Angeklagte hat den Vorwurf, in der Zsit von November 1970 vis Anfeng Juni 1971 in seiner Wohnung an den 9 kis 12 J alten Kindern Anite VE, Heidenarie VE und Dagmar EEE unstohtige Handlungen vorgenomuen zu haben, bestritten (UA 3.10). Anita und Heidemarie hatten erstmals an .16.Juli 1971 gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin Margot von de geb. VD. Angaben Über geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten gemacht (UA S.9). Daraufhin hatte Prau von der. am nächsten Teg dessen Ehefrau aufgesucht und dieser berichtet; der Angeklagte kabe sich an ihren Töchtern vergriffen (UA 5.10)
Un die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten auch In der Hauptverhandlung belastenden drei Zeuginnen, Frau Margot von ds ] sowie ihrer Töchter Anita und Heidsmaris, zu erachüttern,
stellt die Verteidigerin u.a. den Beweisamtrag, Fräulein Ursula KW, eine weitere Tochter der Frau von der WB. al3 Zeugin zu vernehmen. Sie sollte bekunden, daß sie jenen der Frau AED gegebenen Bericht ihrer Mutter über unzüohtige Handlungen des Angeklagten mit Anita
und Heidemarie mitangehört und zu Frau AU kurze Zeit später geäußert habe, ihre Mutter habe gelogen (Bd.I Bl.231 R/233 dA.)
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne "so behandelt werden, als wäre sie wahr", In den Urteilsgründen heißt es hingegen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin von der GE sei "für das Vorfahren ohne Bedeutung". Den widerspricht schon, daß einzelne Feststellungen nur auf der Aussage: der Zeugin beruhen können (UA S.9,10). Vor allem hebt die Bundesanwaltscheft zutreffend hervor, daß die Beweisbehauptung für die Entscheidung von Bedeutung war, weil sie zunächst "unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungsgeugin von der GM betraf. Da dieser Bericht gegenüber der Ehefrau des Angeklagten auf Angaben ihrer Töohter Anita und Heidemarie fußte, berührte die Beweistehauptung mittelbar auch die Frage nach der Glaubwürdigkeit dieser beiden Kinder." Das Landgericht : hat die zugesagte Wahrunterstellung dieser offensichtlich erheblichen Tatsache im Urteil mit der Begründung unterlaufen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO, auf dem das Urteil im Falle
Falle Heidemarie vor /
ee K0Ei mußte daher In vollem Unfangs
Dagmar EB peruht. Es aufgehoben werden.
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