Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.12.1971 – 2 StR 566/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Mündliche Mitteilungen, die einer größeren Zahl von Personen nacheinander gemacht werden, können den Tatbestand des § 4 UWG erfüllen, wenn sie nach Sinn und Inhalt übereinstimmen.
2032 047
> an) Nachschlagewerk: ja nur vor I und zu II 2
BGHSt: ja
WG § 4
Mündliche Mitteilungen, die einer größeren Zahl von Personen nacheinander gemacht werden, können den Tatbestand des § 4 UWG erfüllen, wenn sie nach Sinn und Inhalt übereinstimmen.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1971 - 2 StR 566/71-LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 566/71 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Vertreter Richard MB aus CE, geboren am DB. GEB 19253 in Wei, Krs. UeREm,
den Handelsvertreter Erich An EEE aus AGD, Krs. FRE, geboren am EM. GEB 1950 in Modi,
den Dreher Gerhard Fr EB aus Mei, geboren am 9. EB 1940 in zo,
den Dekorateur Heinrich-Wilhelm L 2 (EEE aus Mi, dort geboren am WB. EEE :933,
den Metzger Gustav Z i EEE aus Kadiilp, geboren an 9. EB 1914 in C ci,
den kaufmännischen Angestellten Ewald Gustav Hermann Heinrich BED aus Kal, geboren am WW. EEE 1926 in GO EEE,
wegen Betruges und unlauteren Wettbewerbs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär (EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
26. März 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten Arge, Fri, 1, Zi und BEE waren als reisende Provisionsvertreter für die vom Angeklagten Mg betriebenen Firmen H@P und Mün@® oHG tätig. Gegenstand dieser Unternehmen war der Vertrieb von elektrischen Geräten,
vorwiegend von Waschmaschinen. Den von ihnen aufgesuchten Personen, denen nichts an einem Kauf lag, spiegelten die Angeklagten vor, es komme ihnen nur auf das Aufstellen eines Vorführgeräts an, zu dem Kaufinteressenten zwecks Besichtigung nach vorheriger Anmeldung Zutritt haben sollten. Für jedes auf Grund einer Besichtigung oder Vermittlung des Kunden verkaufte Gerät sollte diesem eine Prämie gutgeschrieben und damit der verbilligte oder kostenlose Erwerb des Geräts ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang gaben die als Vertreter tätigen Angeklagten auf Veranlassung des Angeklagten Me in allen Fällen an, daß den Kunden im Zuge einer Nachwerbung von den Vertretern selbst oder der Firma Kaufinteressenten zugeführt würden. Auch diese Erklärung war falsch. Eine Nachwerbung war nicht geplant und hat nie stattgefunden.
Im Vertrauen auf die Erklärungen der Vertreter unterschrieben die aufgesuchten Personen die ihnen vorgelegten Verträge, durch die sie sich in Wahrheit zur Abnahme einer Waschmaschine (in zwei Fällen zur Abnahme einer Gefriertruhe) und zur Zahlung des Kaufpreises in wöchentlichen Raten verpflichteten. Ein Teil der Kunden hatte die Vertragsformulare überhaupt nicht durchgelesen. Andere Kunden hatten wegen der Bezeichnung der Verträge als "Kaufantrag" Bedenken erhoben, die jedoch von den Angeklagten in der Regel mit der Versicherung zerstreut wurden, das Formular diene bloß als Beleg für den Verbleib der Maschine und solle die Vertriebsfirma gegen eine unbefugte Weiterveräußerung sichern.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten Ang, 'reiiD, .2ciEEEEND, -iemm>- EB und BED wegen Betruges in mehreren Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 UWG, zu Gesamtgeldstrafen und den Angeklagten Mg wegen eines Vergehens gegen § 4 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Leib veanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde:
Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Leis», die Strafkammer habe von Amts wegen eine Stellungnahme der CHEEEEEEEEB-Werke und anschließend ein Sachverständigengutachten über die Güte und Tauglichkeit der verkauften Waschmaschinen einholen müssen, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer die Güte und Tauglichkeit dieser Geräte (als "nicht kochende" Waschmaschinen) gar nicht angezweifelt hat.
II. Sachbeschwerde:;
1. Die Verurteilungen wegen Betruges halten rechtlicher Nachprüfung stand. Näherer Ausführung bedarf allein, daß das Merkmal einer Vermögensbeschädigung in allen Fällen mit Recht bejaht worden ist.
Das Landgericht sieht den Vermögensschaden zutreffend darin, daß es sich bei den Geräten um nach dem damaligen Stand veraltete, sogenannte nicht kochende
Maschinen aus einer auslaufenden Serie handelte - was verschwiegen wurde - und daß die von den Angeklagten verlangten Preise um 500,- bis 600,- DM über denen des örtlichen Ladenhandels lagen. Schon der Umstand, daß die Kunden das Gerät im Ladengeschäft jeweils wesentlich billiger hätten kaufen können, reichte hier zur Begründung des Vermögensschadens aus. Da die Kunden darüber getäuscht wurden, daß sie einen Kaufvertrag unterschrieben, wurde ihnen die Möglichkeit der Preisprüfung und freien Entscheidung vorenthalten. Jedenfalls in solchen Fällen genügt allein die Preisüberhöhung, ohne daß der Ware selbst ein Fehler anzuhaften braucht.
Etwas anders lag es nur im Falle RB (B IV 3 a der Urteilsgründe), wo der Kunde erkannte, daß er einen Kaufvertrag unterschrieb. Auch in diesem Fall liegt jedoch ein vollendeter Betrug vor; denn daß die Waschmaschine ein überholtes Modell war, das aus einer auslaufenden Serie stammte, war ein Umstand, der im Geschäftsverkehr allgemein als ein wertmindernder Faktor, also als merkantiler Fehler, angesehen wird.
2. Auch die Verurteilungen wegen strafbarer Werbung sind nicht zu beanstanden.
Die gegenüber allen Kunden abgegebenen, inhaltlich stets gleichartigen unwahren Erklärungen der angeklagten Vertreter, die Aufstellung der Waschmaschinen erfolge im Zuge einer Werbeaktion, die Firma werde im Rahmen einer Nachwerbung den Kunden Kaufinteressenten zuführen, sind als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilungen im Sinne von § 4 UWG zu werten. Dem steht nicht
entgegen, daß sie den zu dem betroffenen Kundenkreis gehörenden Personen nicht gleichzeitig bekanntgegeben worden sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß auch Mitteilungen, die einem unbestimmten größeren Personenkreis nach und nach zugehen sollen, den Tatbestand des § 4 UWG erfüllen können (vgl. RG JW 1932, 882; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1956, 210; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 10. Aufl., Ran. 5 zu § 4 UWG mit weit. Nachw.). Ebensowenig steht der Anwendung dieser Vorschrift entgegen, daß es sich bei den Erklärungen der Vertreter um mündliche Angaben gehandelt hat (vgl. z.B. RGSt 64, 247; Baumbach/Hefermehl aa0.).
Fraglich kann nur sein, ob mündliche Werbung mit der im Vordergrund der Betrachtung stehenden Werbung durch das Mittel mechanischer Vervielfältigung (Druckschriften, Schallplatten) das Kennzeichen völliger Gleichförmigkeit gemein haben muß. Dieser Auffassung schien das Reichsgericht zuzuneigen, als es § 4 UWG nur in Fällen anwenden wollte, in denen mündliche Mitteilungen den verschiedenen Personen gegenüber "im selben sprachlichen Gewande" gemacht wurden (RGSt 64, 2,7, RG HRR 1941 Nr. 169). Indessen ist es, wie besonders die Entscheidung RG JW 1932, 882 (mit Anm. Callmann) zeigt, nicht durchgehend einem solchen Verständnis des Tatbestandes im Sinne der Notwendigkeit wörtlich gleichförmiger mündlicher Mitteilungen gefolgt. Eine solche Begrenzung würde auch dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. In erster Linie und entscheidend kann es nur darauf ankommen, daß eine bestimmte, in ihrem sachlichen Gehalt gleichbleibende Behauptung wiederholt wird, die eine unlautere Anpreisung enthält.
Nur die Gleichheit dem Sinne nach, nicht die Wortfassung gibt den Ausschlag. Der Senat tritt darin dem OLG Celle (Nds. Rechtspfl. 1956, 210) bei.
Daß die Mitteilungen der Angeklagten "geschäftliche Verhältnisse" im Sinne von § 4 UWG betrafen, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Die insoweit von einigen Beschwerdeführern erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Ob die Angeklagten jeweils der fortgesetzten strafbaren Werbung schuldig waren, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie durch die Annahme je eines Vergehens nach § 4 UWG nicht beschwert.
3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einzelangriffe der Revisionen sind teils unbegründet, teils wenden sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind.
Willms Kirchhof Baumgarten Meyer Schauenburg