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BGH Beschluss vom 14.12.1971 – 4 StR 498/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 498/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Hans Norbert F EEE

aus WER, geboren am GEB 1944 in ) 2 Kreis WPD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14.

Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

I.

Il.

III.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juli 1971 wird das Verfahren im Falle 4 der Anklage

(UA S. 9) eingestellt.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel wie folgt gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in neunundzwanzig Fällen, davon dreiundzwanzigmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und hiervon viermal zugleich auch mit Trunkenheit im Verkehr, wegen versuchten Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt."

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. |

mn un

AT

Gründe§

4. Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil, abgesehen von dem Fall 4 der Anklage (UA S. 9), keinen Rechtsfehler erkennen.

Im Fall 4 der Anklage ist das Landgericht nicht auf die - naheliegende - Frage eingegangen, ob es sich bei den zwei Hühnern und drei Tauben, welche der Angeklagte und ein Mittäter zum alsbaldigen Verbrauch entwendet haben, nur um Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert handelt (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Der Senat meint, diese Frage ohne weitere Feststellungen und Erörterungen bejahen zu können. Da ein Strafantrag seitens des unbekannten Geschädigten nicht vorliegt, muß somit das Verfahren in diesem Fall eingestellt werden.

Hinsichtlich der beiden Fälle der Volltrunkenheit (Nrn. 24 und 35 der Anklage, UA S. 416 und 20/21) ist den Urteilsgründen (UA S. 24) zu entnehmen, daß sich der Angeklagte nach der nicht von Rechtsirrtum beeinflußten Überzeugung des Landgerichts in beiden Fällen vorsätzlich in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat.

Die Neufassung des ersten Satzes der Urteilsformel ist geboten, weil

a) ein Fall des Diebstahls (Fall 4 der Anklage) weggefallen ist,

b) der bisherigen Fassung sich nicht klar entnehmen läßt, daß die vier Fälle der Trunkenheit im Verkehr nicht zusätzlich zu den dreiundzwanzig Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis treten,

c) in den Fällen des 8 330 a StGB die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) im Urteilsspruch anzugeben ist (BGH NJW 1969, 1581/1582).

2. Die eigentliche Strafzumessung (Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Gesamtstrafe ist in der Dauer von vier Jahren aus Einzelstrafen gebildet worden, deren Summe 21 Jahre und 11 Monate beträgt. Der Wegfall der niedrigsten dieser Einzelstrafen in der Dauer von nur drei Monaten (für den Fall 4 der Anklage) ist auf die Höhe der Gesamtstrafe offensichtlich ohne jeden Einfluß.

3. Schließlich sind auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt sowie die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf

Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtlich einwandfrei begründet.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal

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