Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 07.12.1971 – 1 StR 253/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 253/71 BESCHLUSS Am
in der Strafsache
gegen
10.
wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bannbruchs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1970, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Februar 1968 - 15 Ms 3/68 - verhängten Gefängnisstrafe von 4 Monaten gebildete Gesamtstrafe in Wegfall kommt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 1.000,-- DM Geldstrafe verurteilt ist.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Theo VE, Roland TE und Hpegen das vorbezeichnete Urteil wird die Sache zu neuer Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten SEE. Treo VER, Ro1ana Ta und Ha sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten werden mit der Maßgabe verworfen, daß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen und Ersatzgefängnisstrafen bzw. Ersatzhaftstrafen Jeweils Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
- 3.
Die Angeklagten Peter Tagp, Ta
E B 2 und We haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Die Bildung einer Gesamtstrafe bei dem Angeklagten SC var unzulässig, weil die einbezogene Gefängnisstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Februar 1968 bereits Bestandteil der vom Landgericht Stuttgart am 11. März 1970 (1 Ns 1282/69)
rechtskräftig verhängten Gesamtstrafe von 5 Monaten
war (vgl. BGHSt 20, 292). Es mußte daher bei der in der vorliegenden Sache erkannten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (UA S. 168) verbleiben.
Bei den Angeklagten Theo Wi, Roland Tg und
HB die u.a. jeweils zu mehreren Geldstrafen verurteilt worden sind, aus denen nach bisherigem Recht eine Gesanmtstrafe nicht gebildet werden konnte, ist nunmehr die nach neuem Rechtszustand gegebene Notwendigkeit der Gesamtgeldstrafbildung (§ 74 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Insoweit war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Es bedurfte lediglich bei allen Angeklagten einer Berichtigung der Aussprüche über die Strafart (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG).
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