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BGH Beschluss vom 02.12.1971 – 4 StR 481/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 481/71 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. den Bergmann Hans Joachim-Rüdiger K EEEmmm - > GENE aus DEEEe- CE, dort geboren am GEB 1952,

2. den Arbeiter Klaus C EB aus DE, geboren am ED 13945 in vw,

3. den Eisenanstreicher Alfred Rip zus DaEENE-DEE, geboren arı EEE 19.9 in DEREN

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I,

Il.

Die Revisionen der Angeklagten KD- Sein und REED gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 1971 werden verworfen.

Jedoch tritt in der Urteilsformel bezüglich des Angeklagten Ku SB in dem Satzteil "und wegen Vergehens nach § 26 RWaffG in vier Fällen" an die Stelle des Wortes "vier" das Wort "drei".

Jeder dieser beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Ci» wird das Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ci,

an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten CD wird verworfen.

A

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Kage- SE»

Durch die (noch weitergeltenden) §§ 11 und 14 RWaffG sind nur das Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein und der Erwerb sowie das Überlassen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein verboten und folglich durch § 26 Abs. 1 RWaffG mit Strafe bedroht. Ein "Karabiner 98 K" ist keine Faustfeuerwaffe. Der Angeklagte kann daher nicht auch deshalb verurteilt werden, weil er diesen Karabiner im Jahre 1970 zwar erworben, aber nicht geführt hat.

Im übrigen läßt bezüglich des Angeklagten Kip- En weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler erkennen. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht rechtlich einwandfrei die schweren Straftaten des Raubes und der Diebstähle in den Vordergrund gestellt. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß daneben die Annahme von vier statt richtig drei selbständigen Vergehen gegen den § 26 RWaffG eine Rolle gespielt hat.

2. Bezüglich der Revision des Angeklagten Ri tritt der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts

im Schriftsatz vom 9. November 1971 bei.

3. Die Revision des eklagten G

Der Schuldspruch wegen Diebstahls und die Annahme eines schweren Falles dieser Straftat sind frei von Rechtsirrtunm,.

Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, daß das Landgericht den gegenüber dem § 243 StGB erhöhten Strafrahmen des § 17 StGB angewendet hat. Zwar ergibt sich aus dem Urteil, daß zwischen den Begehungszeiten der durch Urteil vom 27. September 1966 und durch die Urteile vom 24. Januar und 20. Mai 1969 abgeurteilten Straftaten sowie zwischen diesen zuletzt genannten Straftaten und. dem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl jeweils die im § 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht abgelaufen war. Jedoch ist der Angeklagte nur einmal, nämlich am 20. Mai 1969, wegen dem jetzt in Rede stehenden Diebstahl gleichartiger oder ähnlicher Straftaten verurteilt worden. Die früheren Straftaten waren alle ganz andersartig (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung). Dem angefochtenen Urteil läßt sich, jedenfalls ohne nähere Darlegung, nicht entnehmen, daß zwischen diesen Straftaten und dem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl ein innerer, ein "kriminologisch faßbarer" Zusammenhang bestehe (vgl. hierzu Börtzler in NJW 1971, 682 unter II 2).

Nachdem die Sache gegen alle anderen Angeklagten als CD , der die Tat als Erwachsener begangen hat, rechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkammer (nicht Jugendkammer) des Landgerichts zurück.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger