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BGH Urteil vom 10.11.1971 – 2 StR 472/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2032 063

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 472/71 URTEIL Aoıl

in der Strafsache

gegen

Market-Agent Lejb 7 HH zu: TED am MB, geboren am WM. EB 1915 in va,

- wegen Hehlerei

2.5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. willms als Vorsitzender,

. Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter . Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet (um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

in der Verhandlung, Antsinspektor I)

bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das, Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen die gestohlenen Strumpfhosen von Dieb zur eigenen Verwertung übernommen oder mindestens versucht hat, diese für den Dieb abzusetzen, also sie an sich gebracht oder bei deren Absatz mitgewirkt hat. Damit liegt der äußere Tatbestand der Hehlerei vor.

Jedoch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Darlegungen zur inneren Tatseite. Dazu sagt die Strafkammer an drei Stellen des Urteils, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft der Strumpfhosen gekannt oder mindestens damit gerechnet und sie gebilligt habe oder daß die Umstände so verdächtig gewesen seien, daß er auf deren strafbare Herkunft habe schließen müssen (UA Bl. 5, 11, 12). Diese unklaren Wendungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer aus den festgestellten Tatumständen nicht unmittelbar die Überzeugung vom vorsätzlichen oder bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten gewinnen konnte, sondern sich auf die Beweisregel des § 259 StGB gestützt hat.

Diese besagt, daß der Richter das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft der Sachen schon als erwiesen ansehen darf, wenn Umstände vorhanden sind, die dem Täter eine solche Überzeugung aufdrängen mußten (RGSt 55, 204, 206; Börker, DRiZ 1956, 11). Umstände in diesem Sinne können jedoch nur solche Tatsachen sein,

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zur Zeit der Tat von außen her auf die Überzeugung Täters einwirkten, nicht aber eigene Verhaltensweides Täters oder Ereignisse, die erst nach Begehung. Tat eingetreten sind (RGSt 55, 204, 207; 64, 4;

NJW 1955, 350, 351). Die Strafkammer hätte deshalb Verhalten des Angeklagten beim Transport der Waren seine wechselnden Einlassungen als Beweisanzeichen verwerten dürfen, wenn sie daraus unmittelbare

Schlüsse für das Wissen des Angeklagten ableitete und sich nicht der Beweisregel bediente. Da sie diese bei

der

Anwendung der Beweisregel mit herangezogen hat,

kann das Urteil mangels ausreichender Feststellungen

Zur

inneren Tatseite keinen Bestand haben.

' Willns Kirchhof Baumgarten Meyer Meise