Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.11.1971 – 2 StR 533/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2032 065 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 533/71 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Fußbodenleger Franz S c nr aus rei, geboren am &D. EEEEEED 1940 in ri,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. April 1971
1.) im Falle II 3 der Urteilsgründe (Hehlerei),
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde 1äß8t mit Ausnahme des Falles II 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle II führt sie zur Aufhebung des Urteils:
Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte von einem Bekannten einen gestohlenen Führerschein erhielt, um ihn für diesen zu verkaufen. Diese Fest-
stellung reicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht aus. Sie läßt nicht erkennen, daß der Angeklagte "seines Vorteils wegen" gehandelt hat: Er wollte und sollte den Führerschein nicht für sich selbst, sondern für seinen Bekannten verkaufen; daß ihm hieraus irgendeine Vergünstigung, etwa die Beteiligung an dem Verkaufserlös, erwachsen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen käme hier nach den bisherigen Feststellungen allenfalls Hehlerei in der Form des Mitwirkens beim Absatz, nicht aber, wie die Strafkammer auf S. 13 UA meint, in der Form des Ansichbringens in Betracht.
Die teilweise Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht be- ' rührt. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt die Maßregel nach § 42 n StGB. Hierüber muß neu entschieden werden.
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