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BGH Beschluss vom 03.11.1971 – 2 StR 386/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2032 070 BUNDESGERICHTSHOF 2_StR_386/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wolfgang Philipp Erwin R EEE» aus Fe /YEE, dort geboren am @. WEENEB 1943,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1971 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs.2 StPO sowie sein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten vom 6. Juni 1971 auf Entscheidung des Revisionsgerichts muß als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte die in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebene Frist von einer Woche nicht gewahrt hat. Die Beschlüsse vom 19.April und 7. Mai 1971 sind ihm bereits am 21. Mai 1971 zugestellt worden. Sein Antrag ist demgegenüber erst am 8. Juni 1971 bei Gericht eingegangen.

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unbegründet. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beruhte nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Aus der schriftlichen Äußerung des Rechtsanwalts Ge vom 19. August 1971 und dem Schreiben des Angeklagten vom 14. April 1971 an die 4. Strafkamner des Landgerichts in Darmstadt ergibt sich, daß mit der Einlegung der Revision lediglich ein Hinauszögern

des Eintritts der Rechtskraft bezweckt war und daß von einer Begründung der Revision wegen ihrer mangelnden Erfolgsaussicht mit Willen des Angeklagten abgesehen werden sollte.

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise