Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.11.1971 – 2 StR 307/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 071
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 307/71 BESCHLUSS BZ
in der Strafsache
gegen
den Buffetier Eduard 1 EEEED zus oEEEEEED/ Cm, geboren am. EB 337 in sen Ss, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung
mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1971 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 12. März 1970 wird verworfen.
Jedoch sind der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte T@&B statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wird dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt.
Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird zur
Besetzungsrüge auf folgendes hingewiesen: Auch soweit es sich um die Mitwirkung des Hilfsgeschworenen HE (nr. 21 der hilfsgeschworenenliste) an Stelle der verhinderten Hauptgeschworenen St@&® handelt, ist ein Rechtsfehler nicht gegeben. Die Geschworene St@@® hatte in ihrem Schreiben vom 14. Januar 1970 mitgeteilt, daß sie wegen ihrer Teilnahme im Schwurgericht 1/1969 voraussichtlich noch bis April 1970 verhindert sei, an
den Sitzungen des Schwurgerichts 1/1970 teilzunehmen, soweit sie mittwochs und donnerstags stattfinden würden. Deshalb war in der ersten Sache des Schwurgerichts 1/1970 statt dieser Geschworenen die Hilfsgeschworene CB (Nr. 20 der Hilfsgeschworenenliste) einberufen worden. Zutreffend ist der Schwurgerichtsvorsitzende bei der Prüfung, welcher Hilfsgeschworene wegen der Verhinderung der Geschworenen St@® in der zweiten Sache des Schwurgerichts I/1970 heranzuziehen war, davon ausgegangen, daß es sich um einen neuen Verhinderungsfall handelte. Im Zeitpunkt der Prüfung des ersten Verhinderungsfalles stand trotz des erwähnten Schreibens der Geschworenen StÄBB noch nicht fest, daß die damalige Verhinderung auch noch während der Verhandlung der zweiten Sache andauern werde. Denn diese war, nachdem sie ursprünglich im Dezember 1969 hatte verhandelt werden sollen, am 14. Januar 1970 noch nicht wieder neu terminiert worden, so daß offen war, ob die Hauptverhandlung in die Zeit bis zum April 1970 fallen würde. Bei dieser Sachlage sind nicht die Voraussetzungen gegeben,
unter denen nach BGHSt 21, 308, 313 ein Hilfsgeschworener
für mehrere innerhalb einer Schwurgerichtstagung zur Verhandlung anstehende Sachen an die Stelle des verhinderten Geschworenen tritt.
Ze:
Die Entscheidung über die Umstellung der Freiheitsstrafe beruht auf Art. 89 Abs. 1 und 3, Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.
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