Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 28.10.1971 – 4 StR 385/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl r EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEED 1929 in DEE, Yreis REED (Lettland), zur Zeit in Haft,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß:

1. Die Strafkamner hat möglicherweise den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen verkannt. Ihre Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei "eindeutig sexuell motiviert" gewesen, da der Angeklagte auf der Frau "in beischlafsähnlicher Haltung" gelegen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Nach ihnen lag der Angeklagte zwar auf der mit einer langen Hose bekleideten Frau,als zwei Männer auf die schon während des Handgemenges von der Frau ausgestoßenen Hilferufe hinzugeeilt waren. Einer von ihnen riß den Angeklagten dann von der Frau hoch, noch ehe sich dieser "weiter an der Zeugin zu schaffen machen konnte". Auch die Frau selbst hat von Anfang an bekundet,daß der Angeklagte an ihr keine unsittlichen Handlungen vorgenommen hat. Die vom Landgericht erst bei der rechtlichen Würdigung gemachte Ausführung, der Angeklagte sei auf ihr in beischlafähnlicher Haltung gelegen - bei der Schilderung des Sachverhalts heißt

es nur, er habe sie auf den Boden geworfen, sich auf sie gelegt und sie festgehalten -, hätte unter diesen Umständen mit näheren Feststellungen belegt werden müssen.

Da somit nach den bisherigen Feststellungen der Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nach außen hin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt, die dem Angeklagten möglicherweise dazu dienen sollte, eine für später beabsichtigte unzüchtige Handlung an der Frau vorzubereiten, kann die Verurteilung wegen vollendeter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht bestehen bleiben. Da es aber auch noch der Klärung bedarf, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von Anfang an überhaupt machte, worauf sich also sein Vorsatz im einzelnen richtete, ist der Senat auch nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nur eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.

2. Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Da zwischen ihr und der Nötigung zur Unzucht jedoch Tateinheit angenommen worden ist, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Salger