Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 06.10.1971 – 2 StR 282/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 932 084

2 StR 282/71 BESCHLUSS

69 40

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Robert Friedrich T dEEEEEEED

aus Rimbach i.0., geboren an &. &B 1323 in

He

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Darmstadt vom 17. November 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren Kuppelei statt in zwei Fällen in einem Falle schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer stellt u.a. fest, daß der Angeklagte fortgesetzt seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn verkuppelt hat. Die beiden Fortsetzungsreihen bilden eine Tateinheit, weil der Angeklagte auch den Geschlechtsverkehr der Verkuppelten miteinander gefördert hat. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern und der wegen der Kuppelei ergangene Strafausspruch aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise