Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 16.09.1971 – 4 StR 350/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _350/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Lokomotivführer Erich S WW zus su, geboren am iiiiuuuup 1912 in zu,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

ul

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. September 1971 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil der Strafkammer Pforzheim

des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1971, soweit es ibn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener zweier fahrlässiger Tötungen und dreier fahrlässiger Körperverletzungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

Auch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts das Fahrzeug des Mitangeklagten Mm, dessen Fahrstreifen er beim Linksabbiegen überqueren mußte, rechtzeitig gesehen.

Er durfte also die Gegenfahrbahn erst kreuzen, wenn er völlig sicher war, daß er den Gegenverkehr nicht gefährden oder behindern würde. Er durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß MB mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr. Mit Recht wirft ihm daher das Landgericht vor,

er habe das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug im Auge behalten,

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Schuld des noch nicht bestraften Angeklagten erheblich schwerer wiege als das Verschulden des wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorbelasteten Mitangeklagten “Me, obwohl es zu Gunsten des Angeklagten Sn unterstellt, daß Min üer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, Diese Bewertung des Verschuldens des Angeklagten findet jedoch in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten SIEB vestent darin, daß er fahrlässig das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug im Auge behalten habe. Dies ist in Anbetracht der unterstellten weit überhöhten Geschwindigkeit des anderen Unfallbeteiligten eine nicht sehr schwer wiegende Fahrlässigkeit, auch wenn man berücksichtigt, daß Sßpden Vorrang des anderen Beteiligten mißachtet hat. Das Land-

gericht hat dabei nicht genügend berücksichtigt, daß dem Angeklagten SG nur eine unbewußte Verkehrs- ‚widrigkeit vorzuwerfen ist, während die zulässige Geschwindigkeit meist vorsätzlich überschritten wird, was hier zugunsten des Angeklagten SW ebenfalls unterstellt werden muß.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger