Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 07.09.1971 – 1 StR 93/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 93/71 URTEIL aja in der Strafsache gegen 1. den _Musiklehrer Fritz S aus
2.
3.
Kreis geboren am 1899 in Kreis , den Anlageberater Friedrich von A aus ie geboren an 1920 in
den Verwaltungsgerichtsdirektor a.D. Dr. Franz zZ aus REED, gevoren am GE 1905 11 Luumwosn,
wegen Rechtsbeugung u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1971 in der Sitzung am 9. September 1971, woran teilgenommen haben:
Eundesrichter Dr. Mösl
als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ferner in der Verhandlung:
Rechtsanwalt EEE au: GE
als Verteidiger des Angeklagten Si, Rechtsanwalt Dr. GEEEEEED =: EEE
als Verteidiger des Angeklagten von Ag
Rechtsanwalt Dr. GB au: EEE als Verteidiger des Angeklagten Dr. zug,
Rechtsanwalt Prof.:Dr. MW au: EB
als Vertreter des Nebenklägers,
für Recht erkannt ‘
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 16. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München II hatte den Angeklagten SCHEINEN von der Anklage des versuchten Betruges und die Angeklagten von MP und Dr. zW@von der Anklage der Rechtsbeugung freigesprochen. Es hatte die Voraussetzungen der inneren Tatseite nicht als erfüllt angesehen. Auf die Revision des Nebenklägers hatte der Bumiesgerichtshof das freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten gleichfalls aus subjektiven Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift den Freispruch des Angeklagten Si an. Beide Revisionen rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Ob die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung, da die Sachrügen begründet sind.
Die Freisprüche werden durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.
1. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten SCENE» zur Last, er habe es entgegen seiner Rechtspflicht unterlassen, dem zur Entscheidung über seine Klage gegen den Nebenkläger zusammengetretenen Schiedsgericht die Rücknahme seiner Patentanmeldung beim Deutschen
Patentamt mitzuteilen. Das sei geschehen, um zu verhindern, daß das Bundespatentgericht die mangelnde Patentfähigkeit seiner Erfindung feststelle. Im Schreiben an das Schiedsgericht vom 30. August 1962 habe er bewußt unwahre Gründe für die Rücknahme der Anmeldung genamt.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (Urteil vom 30. September 1969, UA S. 5-7) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte SEEEEEEEEED sei rechtlich verpflichtet gewesen, die Rücknshme seiner Patentanmeldung dem Schiedsgericht mitzuteilen. Die objektive Täuschung ist rechtsirrtumsfrei dargetan.
Die Strafkammer sieht jedoch nicht als erwiesen an, daß SC die Schiedsrichter habe täuschen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen oder daß er dies auch nur billigend in Kauf genommen habe. Insbesondere sei nicht widerlegt, daB SC angenommen habe, seine Schadensersatzansprüche seien schon durch das angeblich vertragswidrige Verhalten des Nebenklägers vor dem Rücktritt entstanden.
Diese tragende Erwägung ist nicht im einzelnen belegt. Es bleibt offen, auf welche Weise das Landgericht zu dieser Annahme gelangt ist. Die Strafkamnmer selbst stellt sie in Frage, indem sie ausführlich auf den Beweggrund des Angeklagten SED für die Rücknahme der Patentanmeldung eingeht. Die Möglichkeit, daß ihr bei der Prüfung des Motivs der Rücknahme ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nicht auszuschließen.
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Der Tatrichter geht nämlich davon aus, daß bei Verlust der Auslandsschutzrechte Wettbewerber vom Ausland her
auf den westdeutschen Markt hätten eindringen können
(UA S. 98). Das deutsche Patent sichert jedoch, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, den Binnenmarkt auch gegen Einfuhr und Vertrieb ausländischer Erzeugnisse ($ & PatG). Es war danach keineswegs wertlos, als der Angeklagte sich zur Rücknahme der Patentanmeldung entschloß.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Ausführung, aus dem Wortlaut der Verfügung des Berichterstatters des Bundespatentgerichts habe selbst ein objektiver Betrachter nicht zwingend den Schluß ziehen müssen, die Erfindung erweise sich letzten Endes als patentunfähig. Die Darlegung des Patentgerichts, der technische Inhalt der Ansprüche 1-3 scheine nicht patentfähig zu sein und alle weiteren Angaben müßten als nichttechnische Eigenschaften außer Betracht bleiben, war jedenfalls geeignet, erhebliche Zweifel an der Patentfähigkeit aufkommen zu lassen. Schon derartige Zweifel aber komten für die Motivation des Angeklagten bei der Rücknahme der Patentanmeldung Bedeutung gewinnen, wobei der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Hinweis des Berichterstatters des Bundespatengerichts und der Rücknahme der Anmeldung durch den Angeklagten bei der Würdigung nicht außer Betracht bleiben darf.
2. Die Freisprüche der Angeklagten von AlBuni Dr. ZB können keinen Bestand haben, weil die Straf-
kammer den strafrechtlichen Vorwurf zu eng gesehen hat. Sie prüft lediglich, inwieweit sich beide Angeklagten bei Fällung des Schiedsspruchs am 21. August 1962 in Berlin und damit bei der Entscheidung der Schiedssache strafbar gemacht haben. Das übrige Verhalten der Angeklagten bei der Konstituierung des Schiedsgerichts und während des Schiedsverfahrens erfährt eine rechtliche Würdigung nur unter dem Blickpunkt seiner Bedeutung
als Beweisanzeichen (UA S. 82). Gegenstand der Anklage ist der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 StGB, der ein Handeln bei der Leitung oder der Entscheidung einer Rechtssache erfaßt. Der dem Gericht unterbreitete geschichtliche Vorgang ist deshalb strafrechtlich unter beiden Gesichtspunkten zu werten. Darauf hat bereits das Revisionsurteil vom 30. September 1969 (UA S. 12) aufmerksam gemacht.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin war danach der Freispruch des Angeklagten SEE, auf die Revision des Nebenklägers waren sämtliche Freisprüche aufzuheben.
Mösl Pikart Woesner Zipfel Strickert