Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.08.1971 – 2 StR 354/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
y1 2037 004
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 354/71 BESCHLUSS 3.7
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Peter T HEHE cu: TG, geboren am 9. NEED 1945 in IB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
>, den Bauschlosser Günter Erich FEB aus Kei>- GEBE, dort geboren an ®. GEBE 19435,
wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.
KEY
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anirag ies Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdetührer in der Sitzung vom 3. August 1971 gemäß § 549
Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 2. Oktceber 1970 werden als unbegründet verworfen.
Jedoch werden der Angeklagte TED in
den Fällen II B 12 bis 15 der Urteilsgründe sowie im Falle 17 der in dem Verfahren
KMs 11/70 zugelassenen Anklage und der Mitangeklagte M@B im Falle II B 15 der Urteilssründe von dem Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten TED und ües Mitangeklagten MB der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten mit Gesamtvorsatz und demzufolge in Fortsetzungszusammenhang handelten. Der allgemeine Entschluß, Diebstähle zu begehen, um nit der Diebesbeute einen Teil des Lebensunterhaltes zu bestreiten und insbesondere Gasthausbesuche zu finanzieren, reicht nicht für die Annahme des Gesamtvorsatzes aus, der sämtliche Teile der geplanten Nandlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen
srundsügen inrer zukünftigen Gestaltung umfaßt ([vel. u.
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RGRSU 1, 3:5, 315; 15, 268, 271). Wenn hiernach auch Handlungen als einzelne Taten zu betrachten sind, so
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&ocn der Schuläspruch mangels Beschwer der Angeklagten nleht zu ändern und der Strafausspruch deshalb nichi aufzuheben, weil eine für die Angeklagten günstiger= Strafzunessung auszuschließen ist. Jedoch zwingt die rechtiche Beurteilung der Handlungen als Einzeltaten dazu, den Freispruch in den Fällen nachzuholen, in denen die öütrafkamner eine Tatbeteiligung nicht als nachgewiezen .ıgsesehen und wegen der rechtsirrtümlichen Arnahne des Yorısetzungszusammenhangs die Freisprechung unter iussen "at. Dies trifft für den Beschwerdeführer TED : ; :=u Fällen II B 12 bis 15 sowie im Falle 17 der in den vVerfahren KMs 11/70 zugelassenen Anklage zu. Für den Mitauzeklagten MD war im Falle 11 B 15 der Urteilsgründe nach § 357 StPO entsprechend zu verfahren. Wegen dieser Freisprüche und in ihrem Umfange war die Kostenentscheidung zu ändern.
II. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Bedenken sind allerdings auch insoweit zu erheben, sls die Strafkammer im Falle II B 21 der Urteilsgründe einen völlendeten Einbruchsdiebstahl des Angekiagien “ED © igenommen hat. Denn der Umfang oder der Wert der entwendeten Nahrungs- und Genußmittel ist nicht festgestellt worden, so daß diese Handlung des Angeklagten wesen der erfolglos gebliebenen ursprünglichen Absicht der veidentwendung als versuchter Einbruchsdiebstahl und wegen der Eintwendung der Nahrungs- und Genußuittel zugleich als Mundraub zu würdigen ist. Dieser Rechtsfehler
geht aber nicht zum Nachteil des Angeklagten. Durch den Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Diebstahls ist
er nicht beschwert. Im übrigen ist die unterschiedliche rechtliche Beurteilung in diesem Falle schon wegen der Vielzahl der Einzelhandlungen, die die Strafkamnmer, abgesehen von der rechtsirrtümlichen Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zutreffend gewürdigt hat, von derart geringer Bedeutung, daß die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Strafzumessung auszuschließen ist.
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