Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.08.1971 – 2 StR 289/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2037 005
> StR 289/71 BESCHLUSS .f
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Richard C ED ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am. EEE 1332 in Ta CSH,
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
A&
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. Dezember 1970 nach Anhörung. des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1971 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main zurückgegeben.
Gründe§
I.
Der Angeklagte ist der Vater des au. EB 1'360 geborenen nichtehelichen Kindes Werner Dgg. Dieses wurde nach seiner Geburt auf Anordnung des Jugendaunts in einem Kinderheim untergebracht. Von. EB 1951 pis zum aD. EB 1956 befand sich das erheblich schwachsinnige Kind auf Grund einer nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I 815) - BSHG - getroffenen Maßnahme in Ki ir 1 unä in der Folgezeit in einem heilpädagogischen Kinderhein.
Der Angeklagte verpflichtete sich im > 1960, für das Kind eine Unterhaltsrente in Höhe von 60,- DM monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöhte sich ab Juni 1968 auf 105,- DM. Der Angeklagte leistete nur bis zum Jahre 1964 Unterhaltszahlungen, und zwar lediglich in Höhe von insgesamt 590,- DM. Seitdem zahlte er nichts mehr, obwohl er nach den Feststellungen zu Teilzahlungen in der Lage gewesen wäre. Für den Unterhalt des Kindes kam das Jugendamt auf.
Das Amtsgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hält die Revision für begründet. Es vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Neustadt (NJW 1953, 1805), Bremen (NJW 1958, 639), Celle (NJW 1959, 2319) und Oldenburg (OLGSt 1 zu § 170 b StGB) die Auffassung, der Tatbestand des § 170 b StGB sei nicht erfüllt, wenn und soweit Öffentliche Hilfe, wie bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 BSHG, unabhängig von der Nichtzahlung des Unterhalts geleistet werde.
An der deswegen beabsichtigten Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sieht sich das Oberlandesgericht durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Januar 1958 (NJW 1958, 640) gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, der für § 170 b StGB erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung und der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sei im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (RGBl. I 323) gegeben. Denn die Pflicht der Fürsorgebehörde zur Gewährung der Hilfeleistung bestehe wegen der Anstaltspflege- und Hilfsbedürftigkeit des Untergebrachten, die ihrerseits eine Folge der Nichtzahlung seitens des Unterhaltsverpflichteten sei.
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Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
"Liegt eine nach § 170 b StGB strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht auch dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zu dem Unterhalt beiträgt, der dem in einer Pflegeanstalt untergebrachten Unterhaltsberechtigten kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 BSHG) von einem Träger der Sozialhilfe gewährt wird?"
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main würde nicht von einer zu derselben Rechtsfrage ergangenen Entscheidung abweichen. Das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 BSHG unabhängig von den Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen gewährt wird. Demgegenüber betraf der Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Januar 1958 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausbleiben von Unterhaltszahlungen und der Unterbringung eines Kindes nach § 1 Abs. 1 der durch das Bundessozialhilfegesetz aufgehobenen 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts. Eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage - wie sie § 121 Abs. 2 GVG voraussetzt - wäre nur gegeben, wenn das Bundessozialhilfegesetz für Fälle der vorliegenden Art seinem Inhalt nach im wesentlichen dieselbe Regelung enthielte wie jene Verordnung (vgl. BGHZ 19, 355). Das ist nicht der Fall.
Die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts setzte (neben der Anstaltsbedürftigkeit) die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen voraus. Nach damals geltenden‘ Recht lag Hilfsbedürftigkeit vor, wenn der Hilfesuchende sich seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht beschaffen konnte (§ 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, RGBl. I 441). Er hatte sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkonmen, insbesondere auch Unterhaltsansprüche, einzusetzen, bevor die öffentliche Fürsorge eintrat (§ 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze). Die Hilfsbedürftigkeit einer Person verringerte sich zwar nicht schon durch das bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, wohl
aber insoweit, als ein Dritter dem Hilfesuchenden tat sächlich Unterhalt gewährte (vgl. Hamburgisches OVG, DÖV 1956, 314). Auf der Grundlage dieser rechtlichen Regelung hat das Oberlandesgericht in Hamm seine Entscheidung vom 30. Januar 1958 getroffen, wobei es dem Begriff der Hilfsbedürftigkeit erkennbar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
Für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach 8 39 Abs. 1 BSHG kommt es demgegenüber darauf an, wieweit dem Kind und seinen Eltern die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der in § 8 79 ff BSHG festgesetzten Einkommensgrenzen zuzumuten ist (§ 28 BSHG). Selbst wenn das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist gemäß § 84 BSHG die Aufbringung der Mittel nur in angemessenen Umfang zumutbar. Diese
Bestimmungen machen deutlich, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht auf Grund einer möglicherweise durch Verweigerung von Unterhaltszahlungen ausgelösten Hilfsbedürftigkeit im Sinne des früheren Fürsorgerechts geleistet wird. Dem steht nicht entgegen, daß in Fällen der Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, nach § 85 BSHG in Höhe der Ersparnis der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt herangezogen werden kann. Was danach in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich allein nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, nicht nach dem Unterhaltsrecht. Vor allem liegt ein solcher Rückgriff auf das Einkommen im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe.
Da somit das Bundessozialhilfegesetz für die Gewährung Öffentlicher Hilfe. für geistig behinderte Personen eine weitgehend neue Rechtslage geschaffen hat,
ist das vorlegende Gericht an die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm nicht gebunden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts.
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