Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 03.08.1971 – 1 StR 265/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 265/71 BESCHLUSS 3.8,

in der Strafsache

gegen

den Rentner Joachim KW aus SEE, dort

geboren u — | 1895, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen gefährlicher Körperverletzung

%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1971 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf das Gesuch vom | 14. April 1971 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 3. Februar 1971 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. April 1971 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkamner des Landgerichts 2 zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision ist zulässig; die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Schwurgericht hat nicht erörtert, ob einer Unterbringung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 StGB) entgegensteht. Im übrigen wird die Annahme, ein ähnliches Verhalten sei mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu. erwarten (UA S. 11), von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Tat geschah in einem durch besondere Umstände ausgelösten Erregungszustand; eine Wiederholung dieser Umstände kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner 2 ' Strickert

5%