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BGH Beschluss vom 30.07.1971 – 2 StR 286/71

2. Strafsenat

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#7

2031 006 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_286/71 BESCHLUSS Jo}

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus-Peter W EEE zus Bad Hem-ED v.i.H., geboren am. EEE 1937 in Femmuuiii/ Mei,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen * schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen CI 3a), CI3Db), CI4D) aa) und C I 4 db) bb), ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Gegen das Urteil bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken nur, soweit die Strafkammer im Verhältnis des Falles cCI3a) zuC I3b) und des Falle CI4db) aa) mCI 4 b) bb) jeweils Tatmehrheit angenommen hat. In den Fällen C I 3 a) und C I 4 d) aa) stahl der Beschwerdeführer mit

dem bereits verurteilten Mitangeklagten GB einen Kraftwagen, um damit die Beute aus dem bereits genau geplanten weiteren Diebstahl abzutransportieren, der im Falle C I

3 d) im Versuchsstadium stecken blieb und im Falle C I 4 db) bb) ausgeführt wurde. Deshalb lag jeweils hinsichtlich des Diebstahls des Kraftwagens und des späteren bereits geplanten Diebstahls ein Gesamtvorsatz vor. Mithin sind in beiden Fällen der Diebstahl des Kraftwagens und der - in einem

Fall versuchte - spätere Diebstahl nur eine Tat, so daß die - zusätzliche — Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall I C 3 db) und wegen Diebstahls im Falle I C

4 b) bb) entfällt. Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nur des Diebstahls in fünf Fällen schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hatte die Aufhebung des Strafsusspruchs in den genannten Fällen zur Folge. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung nicht berührt. Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe.

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