Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 30.07.1971 – 2 StR 285/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2031 007 “iR BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 285/71 BESCHLUSS 304
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Norbert Max G EB aus Bad ud v.d.H., dort geboren am WW. EEEEEEEB 1940,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen CI 4a), CI4b), C I6D) aa) und C I 6 b) bb), ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Überprüfung des Urteils ergibt folgende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
In den Fällen C I 4 a) und C I 6 db) aa) stahl der Angeklagte jeweils einen Kraftwagen, um damit die Beute aus einem bereits genau geplanten weiteren Diebstahl abzutransportieren, der in Fall C I 4 db) nur bis zum Versuch gedieh und
im Falle C I 6 b) bb) ausgeführt wurde. Insoweit lag jeweils ein Gesamtvorsatz vor. Deshalb bildet der Diebstahl im Falle C I 4 a) eine Tat mit dem versuchten Diebstahl im Falle C I 4 b) und ebenso der Diebstahl im Falle C I 6 db) aa) mit dem Diebstahl im Falle C I 6 b) bb). Mithin liegen statt insgesamt sechs Diebstählen und eines versuchten Diebstahls in einem schweren Fall nur fünf Diebstähle vor. Da im übrigen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen, hat der Senat ihn entsprechend geändert.
Der Strafausspruch in diesen Fällen war aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen werden nicht berührt. Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe nunnehr Freiheitsstrafe.
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