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BGH Urteil vom 22.07.1971 – 4 StR 249/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_2 1 URTEIL 3 +7

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jusuf I @EEEB aus DGEEEREER- GERNE, geboren am EEE 1946 in BEE in DEE Jugoslawien,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von me. EEEEEEEEED.

als Verteidiger,

Justizangestellteri> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen räuberischer Erpressung (Fall BEE) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (nach den Urteilsgründen begangen in Tateinheit mit Körperverletzung) und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall REP) läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2. Dagegen ist die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall BEE) nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer schlug der Angeklagte auf der Toilette der Gastwirtschaft "Zum Ei in DEWauf den ihm unbekannten Gast DEEEEEEEEBein, den er möglicherweise mit einer anderen Person, an der er sich rächen wollte, verwechselt hatte, bis dieser zu Boden ging und "vorübergehend das Bewußtsein verlor" (UA 4,5). Es ließ sich nicht klären, ob der Angeklagte schon während dieser Gewalttätigkeit den Vorsatz gefaßt hatte, DW "irgenäwelche Gegenstände" wegzunehmen und wie er in den Besitz der Geldbörse seines Opfers gelangt ist, aus der er einen 50,-—- DM-Schein

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entnahm (UA 8). Die Strafkammer meint deshalb, zugunsten des Angeklagten davon ausgehen zu müssen, daß TüEEEEEED ihm die Geldbörse freiwillig aus Angst vor weiteren Schlägen ausgehändigt habe (UA 8). So verurteilt sie ihn wegen räuberischer Erpressung, die er unter dem erkannten Fortwirken der durch die vorangegangene Tätlichkeit geschaffenen Nötigungssituation durch Gewalt — richtig durch Drohen mit (weiterer) Gewaltanwendung - begangen habe indem er das Geldangebot seines verängstigten Opfers

zu seinem Vorteil ausgenutzt habe (UA 10).

b) Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Sie hat übersehen, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen der Angeklagte die Geldbörse seinem bewußtlosen Opfer entwendet haben kann und daß in diesem Fall seine Verurteilung wegen Raubes - als solcher war der Vorgang dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden - nicht gerechtfertigt wäre. Eine Wegnahme unter Anwendung von Drohungen ist gegenüber einem Bewußtlosen nicht möglich. Auch eine Wegnahme mit Gewalt schiede aus. Denn faßt der Täter den Entschluß zur Wegnahme erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Gewaltanwendung abgeschlossen ist, und ist ihm die Wegnahme dann ohne weitere Gewaltanwendung möglich, so ist die Gewalt nicht zum Zwecke der Wegnahme angewendet worden, wie dies § 249 StGB voraussetzt (OGHSt 3, 1135; BGH NIW 1969, 619; Schönke-Schröder 15. Aufl. § 249 Rdn. 6; IK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10 m.w. Hinweisen: ausdrücklich für den Fall, daß der Täter sein Opfer mit anderer Zielrichtung bewußtlos geschlagen hat und sich jetzt zur Wegnahme entschließt). Da die Strafkammer nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte noch Gewalt angewendet hat, nachdem er den Vorsatz gefaßt hatte, sich das Geld

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des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch bewußtlosen DEE anzueignen (UA 9), hätte es sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, wenn ihm die Strafkammer die gewaltlose Wegnahme der Geldbörse zur Last gelegt hätte. Denn dann

hätte er nur wegen eines in Tatmehrheit zu der vorausgegangenen Körperverletzung begangenen Diebstahls verurteilt werden können.

c) Das Urteil kann deshalb, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, Strafart und Strafhöhe der Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall RW von der Verurteilung wegen räuberisch Erpressung beeinflußt worden sind, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

3. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel eine eindeutige Festellung darüber, ob der Angeklagt die Geldbörse dem bewußtlosen BEE weggenommen oder unter Anwendung von Drohungen mit weiterer Gewalt von diesem erhalten hat, nicht treffen können, so müßte insowei von einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage abgesehen werden. Zwar ist eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes und räuberischer Erpressung möglich (BGHSt 5, 281). Diebstahl und Erpressung unterscheiden sich jedoch tatsächlich und rechtlich so sehr, daß sie einander ausschließen und eine sittlich abweichende Mißbilligung erfahren. Der Erpresser bereichert sich nicht nur auf Kosten eines anderen, insoweit vergleichbar mit dem Dieb, sondern er wirkt mit Gewalt oder Drohung auf die Freiheit der Willensentschließung seines Opfers ein. Diese Verletzung eines nicht auf gleicher Ebene wie das Eigentum liegenden Rechts-

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gutes, die ein besonderes Unwerturteil enthält, steht der Annahme einer rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit von Diebstahl und Erpressung entgegen. Nach allgemeinem Rechtsempfinden verdient der Erpresser eine schärfere Mißbilligung als der Dieb. Wer in Wirklichkeit einen Diebstahl begangen hat, könnte sich mit Recht ungerechttertigt bemakelt fühlen, wenn er, sei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Erpressung, hier sogar wegen räuberischer Erpressung, verurteilt würde (vgl. BGHSt 21, 152 ff). Es käme also nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung in Betracht.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger