Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.07.1971 – 4 StR 250/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 250/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Monteur Wilhelm ı En =u5 Tu TED, zeboren ar EEE 1955 in ZB,

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1971 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Essen vom

18. März 1971 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt.

Aufgehoben werden ferner die Aussprüche über die Gesamtstrafe sowie über die kinziehung einer Fistole.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte ist somit nur wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahreriaubnis zu

drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der Verwaltungsbehörde ist untersagt, den Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird

um ein Fünftel ermäßigt; von den im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen sowie notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt ein Fünftel der Staatskasse zur last.

-

vrünäe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung von der Anklage wegen Einsteigdiebstahls, wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Besitzes einer Pistole, Vergehen nach 9 26 Abs. 1 Nr. 1 Waffen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche verurteilt. Für das Vergehen nach § 21 StVG hat es eine Einzelstrafe von drei Monaten, für das Vergehen nach dem Waffengesetz eine solche von 300,-- DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe, festgesetzt, und hieraus die ausgesprochene Gesamtstrafe gebildet. Ferner hat das Landgericht eine bei dem Angeklagten Sichergestellte Pistole eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die Revision hat zum Teil Erfolg.

Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer Pistole verurteilt worden ist. Der bloße Besitz einer Schußwaffe ist nur dann strafbar, wenn er den Vorschriften des Gesetzes zuwiderläuft, Das ist hier nicht der Fall; denn es ist nicht festgestellt, daß gegen den Angeklagten ein Verbot gemäß § 23 Waffene erlassen worden wäre. Daß der Angeklagte die Waffe "geführt" hätte (88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffeng) ist ebenfalls nicht festgestellt. Soweit er sich durch den Erwerb der Waffe ohne Waffenerwerbsschein nach § 5 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG) strafbar gemacht haben könnte, ist die Strafverfolgung verjährt. Er hat die Waffe unwiderlegt 1964 oder 1965 erworben. Die erste zur Unterbrechung

der Verjährung geeignete Handlung eines Richters war

die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Essen am 16. Juli 1970. Da nicht festgestellt werden kann, wann genau der Angeklaste die Pistole erworben hat, ist davon auszugehen, daß dies mehr als fünf Jahre vor dem 16. Juli 1970 geschehen ist. Die Strafverfolgung ist also verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB).

Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit fallen auch die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einziehung der Pistole weg.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger

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