Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 22.06.1971 – 5 StR 278/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Hildegard F EEE geborene PM aus Zei. dort geboren an EB 922,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Juni 1971, an der teilgenommen haben,

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann ._ Bundesrichter Fleischmann _ Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

j Bundesanwalt DD |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. Rechtsanwältin EB aus Be

als Verteidigerin,

Justizangestellte EEE

‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. :

Die Sache wird an das Schwurgericht zurück- . verwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

-- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus Sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. .

Das Schwurgericht wertet den "leichten Stoß", den "Schubs vor die Brust" des Rentners ohne weiteres als. vorsätzliche Körperverletzung. Es hat: möglicherweise wegen der schweren Folgen des leichten Stoßes nicht berück-: sichtigt, daß geringfügige Einwirkungen, die das: körperliche Befinden des Betroffenen nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigen, keine Mißhandlungen i.S. des § 223 StGB sind. Ob ein "Schubs" so "leicht" war, daß er als solcher auch einen alten Mann nicht nennenswert- beeinträchtigte, ist allerdings im wesentlichen Tatfrage. Darauf hätte aber das Schwurgericht‘ in diesem Falle eingehen müssen. Unter einem "Schubs" wird im allgemeinen eine Berührung verstanden, die an der unteren Grenze körperlicher Einwirkungen liegt. Hier ergab sich die verletzende Wirkung. des: leichten. Stoßes auch nicht ohne weiteres aus einem ungleichen. Kräfteverhältnis zwischen Täter und Opfer. Auch die Angeklagte, war offenbar keine kräftige Person; sie war 50 % schwerbeschädigt, zudem herzkrank. Über die Statur und das Erscheinungsbild des Rentners sagt das Urteil nichts. Darauf hätte es: jedenfalls wegen des inneren Tatbeständes ankommen können. Unter diesen Umständen läßt sich auch nach ‚dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausschließen, daß der Schubs besonders schwach war, so daß er als solcher auch einen Mann von der körperlichen Beschaffenheit des Opfers nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigte. Dann wäre der Schubs

für sich gesehen (den anschließenden Sturz bezeichnet das

Schwurgericht ausdrücklich als unbewußt fahrlässig verursachte Folge) nicht als vorsätzliche Körperverletzung

strafbar. Fehlt aber diese Voraussetzung, so kann die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft werden (BGHSt 14,110,113).

Sarstedt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster