Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 22.06.1971 – 2 StR 532/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2032 053

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 532/71 URTEIL sıı

in der Strafsache

gegen

den -uchilfsarbeiter Johann Wilhelm Hans B BD

NEE, 20x: schoren a @B. ES 1915,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5, Dezcmber 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns a1s Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Hüller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsckretär un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/lahn

vom 22. Juni 1971 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahne unzüchtiger Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren zu einer Treiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem sie keinen der Polizeibeamten, von denen der Angeklagte vernommen worden war, über die Binzelheiten dieser Vernehmung als Zeugen gehört hat. Angesichts der auf Bl. 9 UA dargelegten Umstände drängte sich ihre Vernehmung nicht auf,

2. Daß es in den Urteilsgründen am Schluß der Sachverhaltswiedergabe heißt: "Diese Feststellungen beruhen auf ... den uneidlichen Aussagen der Zeugen ... Sevim Be ... " (Bl. 6 UA), steht nur scheinbar in Widerspruch zu dem Hinweis der Strafkammer im Rahmen der Beweilswürdigung, sie habe die Feststellungen über das Tatgeschehen nicht auf die Aussage dieser Zeugin gestützt (Bl. 7 UA). In Wirklichkeit handelt es sich bei der zitierten Bemerkung lediglich um die in vielen tatrichterlichen Urteilen enthaltene, an sich überflüssige Aufzählung der einzelnen Beweismittel, die Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind, Wie sich aus der anderen erwähnten Stelle im Urteil ergibt, wollte das Landgericht durch die Aufnahme der Zeugin in den Katalog der verwendeten Beweismittel nicht zum Ausdruck bringen, daß es der Aussage dieser Zeugin Bedeutung für die Urteilsfindung beimißt,

3. Der Bestand des Urteils wird auch nicht dadurch gefährdet, daß die Strafkammer nicht ausdrücklich die wollüstige Absicht des Angeklagten festgestellt hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt hat.

4. Die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB ist unbedenklich, ärfahrungsgemäß liegt im allgemeinen erst bei einen Blutalkoholgehalt von etwa 3 fo ab Zurechnungsunfähigkeit vor (BGH Urteil vom 23, September 1964 - 2 StR 289/64 -). Demgegenüber betrug er beim Angeklagten lediglich 34 %o.

5. Die knappen Ausführungen des Landgerichts zur Anwenduns des § 51 Abs. 2 StGB erscheinen nicht unbedenklich (vgl. BGHSt 21, 27, 28 und BGH MDR 1968, 854 £). Der Angeklagte wird hierdurch jedoch nicht beschwert.

G. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-

gründet,

wWillms Müller Baungarten Meyer DSchauenburg